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Einleitung
Die Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen für die E-Mobilität ist eine Baumaßnahme im Sinne einer baulichen Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG-alt und bedurfte nach der bisherigen Rechtslage der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Die Umsetzung konnte somit an dem Veto eines einzelnen Eigentümers scheitern.
Am 01.12.2020 ist die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft getreten und somit auch die Neuregelung aller baulichen Maßnahmen und ihrer Kostentragung.
Die baulichen Maßnahmen sind sowohl im Hinblick auf die Beschlussvoraussetzungen (Beschlussquoren) als auch im Hinblick auf die Kostentragung komplett neu geregelt.
Weiterlesen/Dokumentation herunterladen: E-Mobilität Rechtsgrundlagen
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