Mieterhöhung hat strenge formale Anforderungen

Hamburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich ist es positiv, wenn der Eigentümer und Vermieter in seine Immobilie investiert – insbesondere auch, wenn er nicht nur den Status quo aufrechterhält, sondern modernisiert. Oftmals ist dies jedoch auch mit unangenehmen Folgen für den Mieter verbunden, denn in der Regel wird der Vermieter die investierten Kosten auf den Mieter umlegen wollen. Wann und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Was muss der Vermieter beachten? Mit diesem Fragen beschäftigt sich die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein und nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 17. Januar 2020 (AZ.: 307 S 50/18).

Hier hatte der Vermieter in erheblichem Umfang investiert, er plante mit Gesamtkosten von 606.845,- € und für den Mieter mit einer Mieterhöhung von circa 460 € auf 575 €. Der Mieter wollte diesen Betrag nicht zahlen, so dass die Differenz für die vergangenen Monate eingeklagt wurde.

Das Gericht hatte also über die Wirksamkeit der Mieterhöhung zu entscheiden, gestützt wurde diese Entscheidung auf die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Ein solches muss der Vermieter im Vorfeld dem Mieter zukommen lassen und ihn umfassend informieren. Die Erhöhung muss aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden. Hierzu gehört, so die Richter, zumindest bei so umfangreichen Maßnahmen, dass die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach den einzelnen Gewerken wie z.B. Malerarbeiten, Gerüst, etc. untergliedert werden. Denn nur so kann der Mieter in die Lage versetzt werden, die Abrechnung gedanklich nachzuvollziehen und rechnerisch überprüfen zu können. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter lediglich „Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeite“ aufgeführt. Dies war für die strengen Anforderungen gerade nicht ausreichend, so dass der Vermieter seine Ansprüche nicht durchsetzen konnte.

Gerade bei umfangreichen Maßnahmen sollte der Vermieter daher im Vorfeld die von ihm gewünschten Umlagen prüfen lassen und im Bedarfsfall rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern das Ankündigungsschreiben des Vermieters nicht alle Kriterien erfüllt, wird er im Nachhinein diese Kosten nicht mehr auf den Mieter umlegen können.


Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ oder „Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.