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Wenn ein Verwalter nach einem Legionellenbefall im betreuten Objekt in einer Einladung zur Eigentümerversammlung den Namen der betroffenen Partei nennt, dann verstößt er damit nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 20 U 7051/20)
Der Fall: Ein Eigentümer war nicht damit einverstanden, dass in der schriftlichen Einladung zur WEG-Versammlung sein Name im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall genannt worden war. Das widerspreche dem Datenschutz. Es hätte ja möglicherweise auch gereicht, lediglich die Wohnungsnummer zu nennen, argumentierte er.
Das Urteil: Durch zwei Instanzen hindurch hatte die Gerichtsbarkeit nichts an der Namensnennung auszusetzen. Es sei hier darum gegangen, den übrigen Eigentümern eine möglichst genaue Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen. Nur dann könne man entsprechende Nachfragen stellen und bestimmte Redebeiträge einordnen. Ohnehin handle es sich bei einer WEG nicht um eine anonyme Gemeinschaft.
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