Newsletter Juni 2010

 

BFW-Newsletter 06/09

„Wohnungseigentum Aktuell“

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

Rauchwarnmelder – Fluch oder Segen?

Zwei bis vier Minuten – mehr Zeit bleibt nicht, um sich aus einem brennenden Gebäude zu retten – vorausgesetzt ein Rauchwarnmelder schlägt Alarm. Rund 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrzahl in Privathaushalten und ca. 70% nachts.

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung werden die etwa 230.000 Brände pro Jahr nicht nur durch Fahrlässigkeit verursacht. Auch technische Defekte lösen oft Feuer aus. In beiden Fällen können vorsorgende Maßnahmen Katastrophen verhindern und Leben retten – vor allem Rauchwarnmelder.

Mittlerweile schreiben 7 Bundesländer die Installation von Rauchwarnmeldern in ihren Landesbauordnungen innerhalb von Wohnungen vor. Rauchwarnmelder nach DIN 14604 sollten durch den VdS zertifiziert und mit einer 10-Jahresbatterie ausgestattet sein. Durch die jährlich vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DIN 14676 wird die ordnungsgemäße Funktion über 10 Jahre sichergestellt.

Entscheidet sich ein Vermieter zur Ausstattung wird durch die Installation die Immobilie aufgewertet. Die Vermietbarkeit der Immobilie erhöht.

Und wie sieht es im WEG-Bereich aus – Sondereigentm oder Gemeinschaftseigentum? Hier gibt es seit September 2008 das erste Urteil. Lesen Sie mehr…..

>>(Link zur ausführlichen Informationen zum download)<<

Quelle: www.fumonic.de


Leserbrief: Kostenerstattung Fenster

Frage:

Ist der Beschluss der ETV vom 19.2.2008 noch anfechtbar oder gar nichtig und wenn ja, kann eine Rückabwicklung der Erstattungen verlangt werden?

TOP 1

Erneute Beschlussfassung bezüglich einer Kostenerstattung an die Eigentümer, die bisher ihre Fenster auf eigene Kosten erneuert haben

Antrag: In Abänderung des Beschlusses unter TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 16.05.2007 beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass diejenigen Eigentümer, welche in der Kostenerstattungsliste für Fenster, die dem Einladungsschreiben vom 22.01.2008 beilag, angeführt sind, 60 % der Standardfensterkosten erstattet bekommen:

TypA      Typ B     Typ C     Typ D    Typ E       Typ F

Mittelwert 1.600,68  1.223,44  888,91    556,00   1.128,87   895,91

Nachträgliche Korrekturen bzw. Änderungen sind nach Absprache mit dem Verwaltungsbeirat möglich. In der Fenstererstattungsliste sind noch die Eigentümer …., …, …., etc zu berücksichtigen.

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ergebnis:   Der Beschlussantrag zu TOP 1 ist einstimmig angenommen.

——————————————————————-

Erläuterungen: am 16.5.2007 beschloss die ETV, der Verwalter solle Einzelverträge mit allen Eigentümern zur Kostenerstattung und Abfindung abschließen. Dies stand unter dem Vorbehalt, dass alle Eigentümer, die in der Vergangenheit Fenster auf eigene Kosten erneuert hatten, einen solchen Vertrag mit Ausschlussklausel abschließen oder auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten würden. Da dies nicht eintrat, scheiterte das Vorhaben.

Grob geschätzt dürften etwa 2/3 (von 107) Eigentümern aufgrund des neuen Beschlusses vom 19.2.2008 eine Kostenerstattung erhalten haben.

Ich habe den Verwalter im Vorfeld auf die Benachteiligung derjenigen Eigentümer hingewiesen, die noch die alten Fenster haben (und selbst pflegen und instand halten), aber mit ihren Rücklagen anteilig die Fenstererneuerungen der Nachbarn bezahlen sollen, zumal diese in vielen Fällen die Fenster in den ersten Jahren nach Fertigstellung der Wohnanlage, also offensichtlich zum Zweck der Komfortsteigerung, erneuert hatten. Um nicht selbst in den Kreis der völlig Benachteiligten zu geraten, habe ich die eigenen Fenster kurzfristig erneuern lassen. Der Nachteil für mich besteht noch darin, dass keine Abschreibung der Forderungen berücksichtigt wurde. Die vor Jahrzehnten erneuerten Fenster stehen evtl. bald wieder (z.B.wg.Wärmedämmung) zur Erneuerung zu Lasten der gemeinschaftlichen Rücklage an. Außerdem beanstande ich die mangelnde Fairness gegenüber den Miteigentümern mit den alten Fenstern.

1. Ich gehe davon aus, das in der GO der betroffenen WEG keine abweichenden Regelungen zur Kostenverteilung festgelegt sind, so dass die Fenster – Gemeinschaftseigentum – originär in den Pflichtenkreis der WEG im Rahmen der Instandhaltung und Instandsetzung fallen..

2. Dies vorausgesetzt, handelt es sich bei dem Beschluss um die Regelung einer Kostenerstattung für entweder eine bauliche Maßnahmen ( = Erneuerung der Fenster ohne Instandsetzungsbedarf) oder aber einer modernisierenden Instandsetzung.

Der Beschluss regelt einen Einzelfall, wäre insoweit von der Beschlusskompetenz der WEG gedeckt (§ 22 Abs. 1,  3 WEG), wäre damit nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar, da die Anfechtungsfristen ja bereits abgelaufen ist.

Der Beschluss bindet folglich die WEG und auch die zustimmenden Eigentümer, da der Beschluss ja Einstimmig erfolgte. Ob ggf einzelne Eigentümer – bei dem Aspekt der baulichen Maßnahme – i.S.d. § 16 Abs. 6 WEG von der Kostenlast befreit sind, kann anhand der vorliegenden Informationen nicht geprüft werden.

3. Der Beschluss rechtfertigt aber keine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage, zumal der Beschluss zur Finanzierung der Erstattung – jedenfalls lt. pdf Datei – keine Regelungen enthält. Soweit hiernach die I-Rücklage für die Finanzierung genutzt wurde, mag im Rahmen der Abrechnung zu diesem Punkt einmal über eine Anfechtung reflektiert werden.

4. Soweit ich Ihren Sachverhalt zugrunde lege, scheint aber zumindest dort, wo lediglich in Form der baulichen Maßnahme ein Austausch der Fenster erfolgte, die Regelung zur Kostenerstattung gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstoßen. Diese Betrachtung ist allerdings vor dem Hintergrund der Bestandskraft des Beschlusses wohl nur rein akademischer Natur.

5. An obiger Bewertung der Sachlage mag sich ggf. etwas ändern,  wenn Regelungen der GO der jetzigen Beschlussfassung entgegenstehen. Hier lohnt sich ggf. noch einmal ein Blick in die Urkunde.

Mit freundlichen Grüßen

A. Leist

FINGERHUT RECHTSANWÄLTE

www.fingerhut-law.de

Urteile/ Beschlüsse

Telefonkonferenz statt Eigentümerversammlung?

Jedes Jahr das gleiche: Obwohl die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentumsanlage regelmäßig nur einmal jährlich stattfindet, passt der vom Verwalter angesetzte Tag dem Eigentümer wieder einmal nicht in den übervollen Terminplan. Urlaubsabwesenheiten, Geschäftsreisen oder andere wichtige Termine machen eine persönliche Teilnahme an der Versammlung oftmals unmöglich. Auch fragt sich der auswärts wohnende Kapitalanleger, ob er die weite Anreise zur Versammlung (nebst drohender Übernachtung, wenn die übrigen Miteigentümer wieder einmal kein Ende finden können) auf sich nehmen soll.

Eine besonders kreative Idee zur Abhilfe dieses ständigen Ärgernisses entwickelte ein Hausverwalter, der kurzerhand die versammlungsmüden Eigentümer zu einer „Telefonkonferenz“ zusammenschaltete und fernmündlich gefasste Beschlüsse als zustandegekommen verkündete.

Es kam, wie es kommen musste: die Sache landete bei Gericht. Das mit der Beschlussanfechtung befasste Amtsgericht Königstein entschied, dass die anlässlich der Telefonkonferenz gefassten Beschlüsse gar keine Beschlüsse im Rechtssinne, sondern „Pseudobeschlüsse“ ohne jegliche Rechtswirkung waren (Beschl. v. 16.11.2007 – 27 C 955/07).

Der findige Verwalter war, so das Gericht, seiner Zeit tatsächlich etwas zu weit voraus. Die Beschlussfassung in der Versammlung der Wohnungseigentümer setzt nach wie vor grundsätzlich die Anwesenheit der Eigentümer voraus.

Nur der persönliche Meinungsaustausch, so das Amtsgericht zu Recht, führt zu einer echten Willensbildung in der Eigentümerversammlung.

Notfalls für eine Vertretung sorgen

Insofern ist jedem Wohnungseigentümer im Falle seiner Verhinderung ans Herz zu legen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht in der Versammlung vertreten zu lassen, auch wenn oftmals durch Vereinbarung der Kreis der zu bevollmächtigenden Personen z.B. auf andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter begrenzt ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die eigene Meinung in der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung auch ihren Niederschlag findet.

Ob in Zukunft einmal sog. „Videokonferenzen“ die Teilnahme an Eigentümerversammlungen ersetzen, bleibt also noch abzuwarten.

Quelle: Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – www.krall-kalkum.de


Beschluss über einen Laubfegeplan / Reinigung der Außenanlagen ist nicht wirksam

Eine aktive Mitwirkung der einzelnen Wohnungseigentümer beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen ist im WEG nicht vorgesehen, sondern lediglich die Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Eine Regelung nach der vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann daher nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden.
OLG Düsseldorf, 23.6.2008, Az: I-3 Wx 77/08

Quelle: www. ml-fachinstitut.de


Einzäunung Sondernutzungsbereich

War ursprünglich keine Abgrenzung zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen, weil eine großzügige, offene parkähnliche Freifläche gewünscht war, so kann ein Wohnungseigentümer seine Sondernutzungsfläche später nicht durch „einen tischhohen Maschendrahtzaun“ abgrenzen. Hierin liegt ein von den anderen Eigentümern nicht mehr hinzunehmender Nachteil, der zur Folge hat, dass der einzäunende Eigentümer den Zaun entfernen muss, entschied das OLG Köln. 
Praxistipp 
Oft wird übersehen, dass Flächen, an denen einzelnen Eigentümern ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, die sie also alleine Nutzen dürfen (z.B. Gartenfläche, Terrasse, KFZ-Stellplatz), weiterhin im Gemeinschaftseigentum stehen. Veränderungen sind also nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer zulässig. Ebenso obliegt den Eigentümern insgesamt die Verwaltung und Instandhaltung der Flächen. Häufig enthält die Gemeinschaftsordnung Gebrauchs- und Kostentragungsregelungen, die den Sondernutzungsberechtigten ermächtigen, die Fläche nach Belieben oder nach bestimmten Vorgaben zu gestalten und ihm auch die Kostenlast aufgeben. Innerhalb dieses Rahmens haben die übrigen Eigentümer dann kein Mitspracherecht und sind von den Kosten befreit.

 

Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de 

Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 16. April 2008, 16 Wx 33/08, BeckRS 2008, 11577

 

 


 

Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluß absehbar – keine Kündigung mehr zulässig

Ist es für den Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluß absehbar, dass sich in Bälde eine Eigenbedarfssituation ergeben kann, so muss der Mieter darauf hingewiesen werden, gleich ein befristeter Vertrag abgeschlossen werden oder aber eine konkrete Vereinbarung für den Fall des sich abzeichnenden Eigenbedarfs treffen müssen. Unterlässt der Vermieter dies, so kommt die Eigenbedarfskündigung aus diesen Gründen nicht mehr in Frage.

Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der diese vorliegend bereits nach acht Monaten aussprach, wurde daher mangels Aufklärung für unwirksam erklärt.

AG Bremen, 19.8.2008 – Az: 4 C 513/07

Quelle: http://www.anwaltonline.com


Wer Betriebskosten nicht abrechnet, muss Abschlagszahlungen erstatten!

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Eigentümerwechsel einer Immobilie.

Der Alteigentümer hatte zwar die monatlichen Abschlagszahlungen seines Mieters erhalten, jedoch die Betriebskostenabrechnung nie erstellt. Auch nach Verkauf der Immobilie rechnete der ehemalige Eigentümer die Betriebskosten nicht ab. Da die ordnungsgemäße Abrechnung vertragswidrig versäumt wurde, verurteilte das Gericht den ehemaligen Eigentümer zur Rückzahlung sämtlicher Abschlagszahlungen.

LG Berlin, 2.10.2007 – Az: 65 S 205/07

Quelle: http://www.anwaltonline.com


Eigentümer muss Balkontrennwand entfernen

Sichtschutz stellt bauliche Veränderung dar

Wohnungseigentümer dürfen nicht eigenmächtig auf ihrem Balkon eine Trennwand als Sichtschutz montieren, weil dies eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wünschte sich ein Wohnungseigentümer mehr Intimsphäre und errichtete als Sichtschutz zwischen seinem Balkon und dem des Nachbarn eine Trennwand. Der direkt betroffene Nachbar war damit aber ganz und gar nicht einverstanden, da diese Maßnahme seiner Ansicht nach den vorher großzügigen Balkon verändert habe und die freie Sicht beeinträchtige (§ 14 Absatz 1 WEG). Er verwies auf die Teilungserklärung und verlangte die Beseitigung der errichteten Trennwand sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Kein Anspruch auf Sichtschutz

Die Richter des Landgerichts Itzehoe gaben dem Nachbarn Recht. Bauliche Veränderungen sind alle auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen. Demgegenüber könne wiederum kein Anspruch auf Sichtschutz dagegen gesetzt werden, da ja auch beim Kauf der Wohnung noch keine Trennwand vorhanden gewesen sei. Die eigenmächtig gesetzte Trennwand musste wieder weg.

Landgericht Itzehoe; Urteil vom 21.01.2008
[Aktenzeichen: 1 S (W) 1/07]

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de


Nichteigentümer kann nicht Beirat sein

Die Wahl einer Nichteigentümerin zur Verwaltungsbeirätin widerspricht dem Gesetzeswortlaut und ist damit auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, so dass Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 13. März 2009.

Kommentar

Das Landgericht Karlsruhe hatte die vorliegende Rechtsfrage in einer Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen, nach dem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Es stellt klar, dass nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG ausschließlich Wohnungseigentümer dem Beirat angehören können. Da jedoch grundsätzlich eine Beschlusskompetenz für die Wahl des Verwaltungsbeirats besteht, ist ein Beschluss über die Wahl eines Nichteigentümers lediglich anfechtbar. Wird er nicht angefochten, ist der Beschluss gleichwohl wirksam. In der Praxis werden häufiger beispielsweise nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Eheleute zum Beirat gewählt. Diese müssen jedenfalls nicht um ihr Amt fürchten, wenn ihre Wahl nicht angefochten wurde.

Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Karlsruhe, Beschluss vom 13. März 2009, 11 S 22/09, ZWE 2009, 168


Ein Wohnungseigentümer hat kein Anspruch auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in der Versammlungsniederschrift

Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters.

Desweiteren widerspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, dass ein Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung.

BayObLG, Beschl. v. 3.12.2003 – 2Z BR 188/03 (LG München I)


Iso-Fenster auch ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

Ein Eigentümer darf zwar nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft neue Iso-Fenster einbauen lassen. Tut er es aber doch, so hat dies keine Konsequenzen – eine Rückbaupflicht besteht laut eines Urteils nicht. Wohnungseigentümer, die alte Fenster gegen Wärme dämmende Isolierglas-Fenster austauschen wollen, dürfen dies normalerweise nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft tun. Denn ein solcher Eingriff ist eine bauliche Veränderung am Gebäude und bedarf laut Gesetz deshalb der Zustimmung der Gemeinschaft. Allerdings: Widersetzt sich ein Wohnungseigentümer dieser Regelung, so hat er keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, zitiert das Immobilienportal Immowelt.de 
Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Az.: 24 W 15/07

Quelle: www. ml-fachinstitut.de


„Der Vermieter darf bei beendeten Mietverhältnis grundsätzlich auf die Kaution zurückgreifen, auch im Falle der Verpfändung eines Sparguthabens.“

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2008 – 8 W 34/08

Der Fall:

Für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Ansprüche des Vermieters verpfändete der Mieter dem Vermieter ein Kautionssparbuch. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab es Streit über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Der Vermieter monierte verschiedene Mängel und betrieb nach fruchtloser Aufforderung an den Mieter, diverse Mängel der Mietwohnung zu beheben, die Verwertung des verpfändeten Kautionsguthabens. Hiergegen wandte sich der Mieter mit einer Einstweiligen Verfügung. Da die Mängel streitig seien, müsse es dem Vermieters verwehrt sein, durch Zugriff auf die Kaution Fakten zu schaffen und den Mieter zu zwingen, Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

Das Problem:

Ein Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass, gerade im Falle der Verpfändung eines Bankguthabens, der Vermieter auf die Kaution nur zurückgreifen dürfe, wenn die Forderung gegen den Mieter von diesem anerkannt werde oder rechtskräftig festgestellt sei (z.B.: LG Berlin, Beschl. v. 15.1.2007 – 62 T 5/07;

LG Wuppertal, Urt. v. 27.11.2003 – 9 S 194/03).

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Das OLG Karlsruhe vertritt eine vermieterfreundliche Ansicht. Aus dem Sicherungszweck der Kaution ergebe sich, dass der Vermieter auch dann auf die Kaution zurückgreifen dürfe, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche umstritten seien.

Es sei dann Sache des Mieters, gegebenenfalls Rückforderungsansprüche wegen einer angeblich zu Unrecht einbehaltenen Kaution geltend zu machen.

Mein Kommentar:

Die Entscheidung ist als richtig zu begrüßen. Es verkehrte den Sicherungszweck der Mietkaution in sein Gegenteil, wenn der Vermieter nur im Falle unstreitiger oder zuvor durchprozessierter Ansprüche Zugriff nehmen könnte.

Quelle: Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – www.krall-kalkum.de


Kaminofenanschluss

Schließt ein Wohnungseigentümer seinen Kaminofen an einen Kamin mit der Folge an, dass dadurch weitere Eigentümer den Kamin nicht mehr nutzen können, stellt dies einen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar, den diese nicht hinzunehmen brauchen. Dies gilt selbst für den Fall, dass aktuell kein weiterer Eigentümer den Kamin tatsächlich nutzt, entschied das OLG München.

Praxistipp

Würde man den Kaminanschluss zulassen, liefe dies auf eine Sondernutzung durch den Kaminofenbetreiber hinaus. Sondernutzungsrechte sind jedoch nicht durch Beschluss einräumbar. Sind die übrigen Eigentümer aber dauerhaft nicht an der Kaminnutzung interessiert, kann durch Vereinbarung aller Eigentümer ein entsprechendes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden, § 10 Abs. 2 S. 2 WEG.

Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 08. September 2008, 32 Wx 99/08, ZWE 2008, 488


Beschluss über Auschtausch defekter Heizkörper möglich

Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen. 
OLG München v. 20.03.2008 – 34 Wx 46107, IMR 2008, 168

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de

Beschluss/ Urteil des Monats

Verwalter darf sich mit Vollmachten selbst wählen!

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er Kraft einer erteilten Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben und muss sich nicht der Stimme enthalten.

(OLG Hamburg 2 Wx 116/00)

AKTUELLES

Von innen sanieren statt ersetzen

In Deutschland verbraucht jeder Mensch durchschnittlich 125 Liter Trinkwasser pro Tag. Der Großteil davon fließt durch die Wasserleitungen der Hausinstallation zum Endverbraucher. Doch die dauerhafte Beanspruchung geht auch an hochwertigen Versorgungsleitungen nicht spurlos vorbei. Je nach Wasserbeschaffenheit, Verarbeitung und verwendetem Material korrodieren die Leitungen im Laufe der Jahre zunehmend. Rostpartikel verstopfen die Armaturen und Ventile. Die Wassermenge und der Wasserdruck lassen nach – ganz zu schweigen von der Wasserqualität. Der Totalersatz von Trinkwasserrohren ist eine letzte, aber in den meisten Fällen nicht mehr notwendige Maßnahme. Basierend auf der Idee im alten Rohr ein neues entstehen zu lassen, sind Rohrinnensanierungen heute eine kostengünstige und zeitsparende Alternative, die ohne bauliche Maßnahmen auskommt. Die Wasserleitungen werden dabei zunächst mechanisch getrocknet, gereinigt und anschließend mit einem Epoxydharzgemisch neu beschichtet. Eine unabhängige Langzeitstudie bestätigt dem LSE-System eine Mindesthaltbarkeit von zwanzig Jahren. In den vergangenen Jahren sind weltweit fast eine halbe Millionen Einfamilienhäuser, Krankenhäuser, öffentliche Einrichtungen, Bürokomplexe und Kernkraftwerke erfolgreich von innen saniert worden – davon über 360 000 Gebäude alleine in Deutschland. Das Verfahren wurde von international führenden Institutionen geprüft und untersucht.

Rohrinnensanierung in drei Schritten

Zu Beginn einer jeden Innenrohrsanierung steht die Endoskopie. Dabei wird eine Sonde in das Rohrsystem eingeführt, die Auskunft gibt über den inneren Zustand der Leitung und den Grad ihrer Verkrustung. Anschließend wird mit speziell aufbereiteter Druckluft sämtliches Restwasser aus dem Leitungssystem geblasen und sauber entsorgt. Erst dann werden die Rohrinnenflächen gereinigt. Dies ist vergleichbar mit dem Effekt eines Schleifpapiers. Ein Spezialkompressor presst mit Luftdruck ein auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmtes, chemiefreies Abrasivgemisch durch die Rohrleitungen und entfernt sämtliche Verkrustungen. Selbst kleinste Winkel und Verzweigungen werden erfasst. Am Rohrende saugt eine Recyclingmaschine das Granulat und die Korrosionsrückstände ab. Eine erneute Endoskopie bestätigt: Das Rohr ist blank. Nun wird über eine komplett automatisierte Misch- und Dosiermaschine die benötigte Epoxydharzmenge entnommen und per Luftstrom im Rohrsystem feinverteilt. Das Harzgemisch fließt durch jede Rohrwindung und beschichtet die Wände von innen bis die Reste am Ende wieder austreten. Sofort werden Druck und Luftvolumen reduziert, damit das an den Rohrwänden haftende Harz nicht mehr weiterfließen kann. Die Epoxydharzbeschichtung verhindert die Neubildung von Rost und glättet die Rohrinnenflächen. Nach 24 Stunden sind die neu beschichteten Trinkwasserleitungen ausgehärtet und können wieder belastet werden. Und das für mindestens zwanzig weitere Jahre. Hygienische Unbedenklichkeit und Qualitätsmanagement Heute ist das LSE Epoxydharz weltweit das erste und einzige Material, das die höchsten Ansprüche des Umweltbundesamtes erfüllt. Die Listung nach UBA A1 ist der Garant für ein hygienisch und toxisch einwandfreies Beschichtungsmaterial.

Entsprechende Zulassungen hat das LSESystem ebenfalls in der Schweiz vom Bundesamt für Gesundheit (2005), in Frankreich vom Institut de Pasteur de Lille (2002) und vom österreichischen Bundesamt für Lebensmittelforschung erhalten. In den USA ist das LSE-System seit 1998 nach dem NSF Standard 61 für Kalt- und Heißwasser zertifiziert. Die NSF International testet und zertifiziert bereits seit 1965 Chemikalien, Komponenten und Produkte, die bei der Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser verwendet werden. Heute ist sie auf diesem Gebiet weltweit führend und arbeitet zum Beispiel eng mit der WHO zusammen. Um die hohe Qualität der Sanierungen auf Dauer zu gewährleisten, ließ die LSE SYSTEM AG sich selbst, ihre Lizenzpartner sowie die von ihr entwickelten Verfahren nach der international gültigen Norm ISO 9001:2000 zertifizieren. Die ISO 9001:2000 setzt nicht nur Mindestanforderungen, sondern fordert einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Hierdurch ist sichergestellt, dass ein Unternehmen, das sich das Zertifikat dauerhaft erhalten will, eine nachhaltige Entwicklung garantieren muss.

Das LSE-System ist das weltweit erfolgreichste und erste Verfahren zur Rohrinnensanierung von Trinkwasserleitungen. Die Rohrsysteme werden mechanisch getrocknet, gereinigt und anschließend mit einem Epoxydharzgemisch neu beschichtet. Das Verfahren eignet sich für verschiedene Rohrmaterialien wie Eisen und Kupfer in Nennweiten von 10 bis 150 mm. Auch Winkel und Verzweigungen sind kein Problem. Mit dem LSE System können Kosteneinsparungen von bis zu 75 Prozent erzielt werden!

LSE SYSTEM AG System-Lizenzpartner: Holter GmbH, Dieselstr. 5, 41352 Korschenbroich,Tel. 02182/57090, Fax 02182/570919, info@holtergmbh.dewww.holtergmbh.de

Spruch des Monats

„Wenn ein Mieter auf dem Troittoir ausrutscht, steht er nicht auf, sondern schaut sich um,  wer ihm schadensersatzpflichtig ist!…“

Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen       von interessierten Verwaltern / Beiräten /   Wohnungseigentümern / Rechtsanwälten  zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin, Tel. 030-30872917

– Redaktion – Landesverband West – Ingo Dittmann –
Maximilianstr. 16, 53111 Bonn
Tel. 0228-969570 * Fax 0228-9695720
dittmann@wohnungsverwalter.de
www.haus-verwalter.de

 

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