Verstößt eine Einladung zu einer auf einen anderen Termin verlegten Eigentümerversammlung gegen Formvorschriften, wenn in der neuen Einladung nur vermerkt wird „Tagesordnung und Versammlungsort bleiben bestehen“ und diese Angaben in der ursprünglichen Einladung ordnungsgemäß gemacht wurden?

An die Form einer Einladung zur Eigentümerversammlung dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Formvorschriften enthält insoweit lediglich § 24 Abs. 4  WEG. Derjenige, der zur Versammlung eingeladen hat, kann diese auch jederzeit absagen bzw. verlegen. Bei der Verlegungsnachricht ist es völlig ausreichend, auf die frühere Einladung Bezug zu nehmen und lediglich den geänderten Termin anzugeben.