Mietminderung erfasst Miete und Betriebskosten
Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung muss die berechtigte Mietminderung des Mieters berücksichtigt werden, die geminderten Beträge dürfen nicht durch die „Hintertür“ wieder einkassiert werden. „Die Entscheidung ist richtig, sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs.
Privathaftpflicht: Mehrfache Immobilienbesitzer aufgepasst!
Versicherungsrecht – Immobilien stehen als Geldanlage hoch im Kurs. Doch man sollte darauf achten, dass die Objekte ihren jeweiligen Zwecken entsprechend versichert sind. Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt nämlich nur das vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Einfamilienhaus.
Wohnungskündigung: Wegen Eigenbedarfs darf es auch zweimal versucht werden
Hat ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarfs die Wohnung aufgekündigt, was im nachfolgenden Gerichtsverfahren aber als unrechtmäßig zurückgewiesen wurde, so hat er damit nicht das Recht verwirkt, (hier: 3) Jahre später mit derselben Begründung das Mietverhältnis beenden zu wollen.
Verbotenes in Hausordnungen
Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung von der Gemeinschaft nicht verlangen. In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß der Eigentümer wollte, daß das Waschküchenfenster geschlossen bleibt.
Rechts- und Beratungskosten von Instandhaltungsrücklage
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, auf eine bevorstehende Instandsetzungsmaßnahme bezogene Kosten der sachverständigen Begutachtung und Rechtsberatung der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. OLG München, Beschluß v. 2.01.2006, 34 Wx 114/05 in MietRB 2006, 197 Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/
Verwaltungsbeirat darf en bloc gewählt werden
Gegen eine Blockabstimmung über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bestehen keine Bedenken, wenn die Einzelabstimmung von keinem Wohnungseigentümer verlangt wird. KG, Beschluß v. 29.03.2004, 24 W 194/02 in NZM 2005, 107 Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/
Verwalter kann für seine Wiederwahl selbst Stimmrecht ausüben
Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann, auch wenn er selbst kein Miteigentümer ist, als Stellvertreter eines Eigentümers an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitwählen.
Änderung der Hausordnung gerichtlich kaum überprüfbar
Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein Ermessen. Dieses resultiert aus ihrer Verwaltungsautonomie und ist einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Ob eine Regelung also notwendig oder zweckmäßig ist, dürfen allein die Eigentümer entscheiden. OLG Frankfurt. a. M., Beschluß v. 20.03.2006, 20 W 430/04 in Immobilienwirtschaft 2006, 71 Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/
Videoüberwachung (auch durch einzelne Eigentümer) nicht zulässig
Wir haben wir bereits mehrfach das Thema unerlaubte Videoüberwachung angesprochen. So entschied das OLG Karlsruhe 2002, daß eine bereits geschehene und erneut drohende Beschädigung eines PKW kein hinreichender Grund für eine Videoüberwachung der Gemeinschaftstiefgarage sei OLG Karlsruhe NZM 2002, 703.
Markise als Gemeinschaftseigentum?
Die Wohnanlage wies im Parterre eine einheitliche Markisenanlage auf. Auf einer Versammlung wurde beschlossen, daß fortan die Sondereigentümer der betreffenden Einheiten dafür aufkommen müssten. In der Teilungserklärung war eine Regelung enthalten, wonach jeder Eigentümer sein Sondereigentum und auch solche Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, instandzuhalten und instandzusetzen habe.
Instandsetzung der Fenster
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen.
Sturmschäden – haftet Eigentümer?
Entstehen während eines Orkans durch herumfliegende Gebäudeteile Schäden, so haftet grundsätzlich der Gebäudeeigentümer. Es ist Sache des Eigentümers, sich zu vergewissern, das die Gebäudeverankerungen sturmbeständig sind. Andernfalls sind notfalls umgehend weitere Maßnahmen zu treffen.