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Eigentümerversammlungen
Neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO NRW) ab Freitag, den 20.08.2021
Am 17.08.2021 wurde für NRW eine neue Corona-SchVO beschlossen, die zunächst für den Zeitraum von Freitag, den 20.08.2021 bis Freitag, den 17.09.2021 gilt. Zusammenfassend kann man sagen, dass bei Inzidenzen ab 35 für alle WEG- Versammlungen (also Teilnehmeranzahl unabhängig) die 3-G-Regel (Genesen, Geimpft, Getestet) gilt:
– Allgemeines: Der Übergang in die niedrigere Inzidenz setzt voraus, dass an 5 Kalendertagen hintereinander der Inzidenzwert unter 35 liegt.
Der bescheinigte Schnelltest ist einem PCR-Test gleichgestellt; beide dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Teilnehmer an Eigentümerversammlungen müssen einen Nachweis über die Immunisierung (Genesen oder Geimpft) oder den Test sowie ein amtliches Ausweispapier mit sich führen, um Kontrollen zu ermöglichen. Der Veranstalter (Verwalter) ist zu Kontrollen verpflichtet.
Erfüllt ein Eigentümer die 3-G-Voraussetzungen nicht, kann und darf der Versammlungsleiter ihn nicht an der Versammlung teilnehmen lassen. Da sich der Versammlungsleiter hierbei nur verordnungsgerecht verhält, besteht kein Anfechtungsrecht des Abgewiesenen.
Die vorbezeichneten Regelungen sind bei der Einladung bzw. so früh wie möglich vor der Eigentümerversammlung bekannt zu geben.
Thomas Brandt Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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