Aufbewahrungsfristen: Welche Unterlagen Sie zum Jahreswechsel in den Papierkorb werfen können

Stapeln sich bei Ihnen schon kisten- und ordnerweise alte Bestellungen, Angebote, Rechnungen und Auftragsbestätigungen? Dann wird es Zeit, Ordnung zu schaffen! Werfen Sie im Januar 2006 alles weg, was nur Platz kostet und laut Gesetz nicht aufbewahrt werden muss (§ 147 Aufgabenordnung). Diese Aufstellung aus dem Praxishandbuch "Der neue Brief-Berater" hilft Ihnen bei der Entscheidung, was Sie ohne Bedenken in den Papierkorb werfen können:

 

Unterlagen Gesetzl. Aufbewahrungsfrist Entsorgen können Sie Unterlagen von
Angebote (erhaltene und Kopien versandter) 6 Jahre 1999 oder früher
Auftragsbestätigungen (erhaltene und Kopien versandter) 6 Jahre 1999 oder früher
Bestellungen (erhaltene und Kopien versandter) 6 Jahre 1999 oder früher
Buchführungsunterlagen 10 Jahre 1995 oder früher
Buchungsbelege 10 Jahre 1995 oder früher
Handelsbücher 10 Jahre 1995 oder früher
Inventare 10 Jahre 1995 oder früher
Jahresabschlüsse 10 Jahre 1995 oder früher
Lageberichte 10 Jahre 1995 oder früher
Lieferscheine 6 Jahre 1999 oder früher
Mahnbescheide 6 Jahre 1999 oder früher
Preislisten 6 Jahre 1999 oder früher
Quittungen 10 Jahre 1995 oder früher
Rechnungen (erhaltene oder Kopien versandter) 10 Jahre 1995 oder früher
Spendenbescheinigungen 10 Jahre 1995 oder früher
Verträge 10 Jahre 1995 oder früher
Zahlungsbelege 10 Jahre 1996 oder früher

. Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG