Brandmelder: Fluch oder Segen?

Brandmelder: Fluch oder Segen?

Rund 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrzahl

in Privathaushalten. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung werden die etwa

230.000 Brände pro Jahr nicht nur durch Fahrlässigkeit verursacht. Auch

technische Defekte lösen oft Feuer aus. In beiden Fällen können vorsorgende

Maßnahmen Katastrophen verhindern und Leben retten – vor allem

Rauchwarnmelder.

In welchen Bundesländern ist eine Rauchwarnmelderpflicht vorgeschrieben?

 

In sieben Bundesländern gilt eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die Vereinigung zur

Förderung des deutschen Brandschutzes der Berufsfeuerwehren und der Deutsche

Feuerwehrverband fordern schon lange gemeinsam, die Rauchmelderpflicht für

Privatwohnungen in die jeweiligen Landesbauordnungen aufzunehmen. Bisher sind

Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Hamburg Mecklenburg-

Vorpommern und Thüringen dieser Forderung nachgekommen. Hier ist die

Installation von Rauchwarnmeldern gesetzliche Pflicht.

 

Welche Vorteile entstehen durch die Ausrüstung der Wohnungen mit

Rauchmeldern für die Mieter?

 

Rauchwarnmelder sorgen dafür, dass ein Brand rechtzeitig bemerkt wird. Drei Viertel

aller Brandopfer werden während der Nachtruhe zwischen 23 und 7 Uhr von

Flammen und Qualm überrascht. Tödlich sind entgegen landläufiger Meinung häufig

nicht die Flammen, sondern giftige Rauchgase, die sich während der

Schwelbrandphase entwickeln. Der schrille Warnton der Rauchmelder kann in dieser

Zeitspanne lebensrettende Sekunden bescheren. Schließlich bleiben nach Ausbruch

eines Brandes im Durchschnitt vier Minuten zur Flucht. Mit den kaffeetassengroßen

Geräten lassen sich so Gefahren für Leib und Leben mit einfachen Mitteln

abwenden.

 

Welche Anforderungen werden an die Geräte gestellt?

 

Gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 müssen Rauchwarnmelder nach DIN EN

14604 zertifiziert sein. Zum Nachweis der Konformität mit dieser Europäischen Norm

muss eine Typprüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung wird durch eine

unabhängige Produktzertifizierungsstelle durchgeführt. Qualitativ hochwertige Geräte

verfügen zusätzlich über eine VdS-Zertifizierung. Die Melder arbeiten mit einer

umweltfreundlichen Batterie mit bis zu zehn Jahren Lebensdauer im Normalbetrieb.

Wird die Batterie schwächer, so wird dies 30 Tage lang optisch und akustisch

signalisiert.

 

Was ist bei der Planung, Einbau und Instandhaltung zu beachten?

 

Die DIN 14676 stellt die Grundlage für Planung, Einbau und Instandhaltung von

Rauchwarnmeldern dar. Sie gilt für private Wohnungen und Räume mit

wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen

Behörden und Sachverständigen, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.

Danach gilt: Mindestens ein Rauchwarnmelder muss in Schlafräumen und

Kinderzimmern sowie in Fluren und Rettungswegen installiert werden.

Rauchwarnmelder sind so einzubauen und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig

erkannt und gemeldet wird. Die Montage soll an der Decke und in der Raummitte

erfolgen mit mindestens 50 Zentimetern Abstand von der Wand. Küchen und

Nassräume müssen nicht zwingend ausgestattet werden. Die Ausstattungen in

Fluren, Gängen und L-förmigen Räumen sind in der Norm besonders geregelt.

Die Wartungsanforderungen der DIN 14676 schreiben vor, dass mindestens einmal

jährlich eine Sicht- und Alarmprüfung vorgenommen werden muss. Dabei ist zu

überprüfen, ob die Öffnungen zum Eindringen des Rauchs frei sind oder eine

Beschädigung des Gerätes vorliegt. Es müssen probeweise Alarm ausgelöst und

eventuell die Batterie ausgewechselt werden.

 

Sind die Kosten für den Rauchwarnmelder und die jährliche Wartung

umlagefähig?

 

Wartungs- und Instandhaltungskosten können prinzipiell als sonstige Betriebskosten

im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden. Das Amtsgericht Lübeck stellte als

erstes Gericht in Deutschland die Wartung von Rauchwarnmeldern in

Mietwohnungen als umlagefähig auf die Betriebskosten fest.

 

Rauchwarnmelder – Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

 

Nach dem Maßstab von § 5 Abs. 2 WEG gehören Rauchwarnmelder zum

Gemeinschaftseigentum. Sie dienen dem Bestand und der Sicherheit des ganzen

Gebäudes. Da Rauchwarnmelder Gemeinschaftseigentum sind, obliegt die Pflicht zur

Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich der Tragung der dafür anfallenden

Kosten grundsätzlich allen Wohnungseigentümern. Rauchwarnmelder sind eine

bauliche Maßnahme. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Das Amtsgericht Ahrensburg hat am 25. September 2008 GZ: 37 C 11/08 für Recht

erkannt auch wenn die Rauchwarnmelder in den Räumen des Sondereigentums

angebracht werden, handelt es sich dabei um Gemeinschaftseigentum.

 

ista bietet Lösungen

Die Firma ista verfügt über 50 Jahre Erfahrung mit Geräteservice, Archivierung,

Vertragsverwaltung, Datenaustausch und jährlichen Dienstleistungen.

Geräteauswahl und Qualitätsprüfung sind hierbei von großer Bedeutung. Folgerichtig

hat sich das Unternehmen für ein hochwertiges Qualitätsprodukt aus Deutschland

entschieden. Die Geräte sind von außen verplombt, sodass Demontage,

Manipulation oder eine Veränderung des Montagepunkts des Rauchmelders immer

die Zerstörung der Plombe nach sich zieht. Sollte bei der jährlichen Überprüfung

festgestellt werden, dass die Plombe beschädigt ist, wird der Auftraggeber informiert.

Neben der Verplombung verfügt jedes Gerät über eine individuelle Seriennummer,

sodass eine eindeutige Zuordnung des Rauchmelders zum jeweiligen Raum

gewährleistet ist.

Besonders große Raucheindringungsöffnungen am Rauchmelder ermöglichen eine

problemlose Sichtprüfung vom Boden aus, ohne diesen von der Zimmerdecke

abnehmen zu müssen.

So ergeben sich kürzere, effizientere Wartungsprozesse. Die jährliche

Funktionsprüfung der Geräte findet auf Wunsch gleichzeitig mit der Ablesung der

Verbrauchswerte für Wärme und Wasser statt. Sie beinhaltet die visuelle Prüfung,

das Auslösen eines Probealarms, den Ersatz defekter Geräte sowie eine

ausführliche und damit rechtssichere Dokumentation. Mieter werden so

uneingeschränkt vor unliebsamen Überraschungen geschützt. Eine zusätzliche

Terminvereinbarung zur Jahreshauptablesung mit Mietern ist nicht notwendig. Bei

Problemen oder Störungen steht eine 24-Stunden-Hotline für Mieter zur Verfügung.

Wie können wir Sie unterstützen?

 

Quelle: ista Deutschland GmbH

Pfaffenweg 15

53227 Bonn

Phone +49 (0)228-40098-0

Fax +49 (0)228-40098-89

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