Briefzustellung per E-Mail oder per E-Postbrief, das ist heute die bequeme und schnelle Alternative zur Übermittlung und Zustellung wichtiger Schreiben auf herkömmlichem Postwege.

  

„Der E-Postbrief – die Zukunft des Briefes ist digital“, so formulieren es aktuelle Werbeslogans. Aber ist das tatsächlich so? Kann man durch E-Mail oder durch E-Postbrief tatsächlich rechtssicher und beweisbar wichtige Schreiben zustellen und die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen beweisbar dem Vertragspartner zugehen lassen? 

 

Besteht Streit darüber, ob ein Vertragspartner, der mit einer E-Mail-Adresse am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, eine bestimmte E-Mail erhalten hat, so trägt der Absender dieser E-Mail dafür die Beweislast.  So entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 26.03.2009 (Az. I – 7 U 28/08). Das ist eigentlich nichts Besonderes. Denn der Absender einer rechtserheblichen Willenserklärung muss bereits nach dem Gesetz (§ 130 BGB) beweisen, dass sie dem Adressaten zugegangen ist.  Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden nach ständiger Rechtsprechung in Form eines Briefes schon dann, wenn sie zum Beispiel durch Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, so dass er in zumutbarer Weise hiervon Kenntnis nehmen kann.

 

Übertragen auf die E-Mail müsste das bedeuten, dass eine E-Mail dann als zugegangen bewiesen werden kann, wenn der Absender nachweisen kann, dass seine elektronische Erklärung im E-Mail-Account beim Provider des Empfängers aufgelaufen ist. Der Empfänger kann sich dagegen nicht darauf berufen, er habe seinen Mail-Account nicht geöffnet, seine E-Mails nicht abgerufen und deshalb auch nicht gelesen.

 

Dies kommt einer Vereitelung des Zugangs gleich. Aufpassen muss man als E-Mail-Verwender aber in allen Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich Schriftform, wie zum Beispiel bei Mietkündigungen, voraussetzt. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform (§ 126 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht, allenfalls an die Textform (§§ 126a und 126b BGB), was aber nicht gleichgesetzt werden darf. Der E-Postbrief kann dagegen entweder elektronisch versandt oder von der Post ausgedruckt und wie ein gewöhnlicher Brief zugestellt werden. Dieser Dienst wird seit Juli 2010 angeboten. 

     

 

Wer das E-Postbriefsystem nutzen will, muss sich zunächst als Nutzer registrieren und

 

 

im Rahmen des Postident-Verfahrens in einer Postfiliale mit seinem Ausweis identifizieren lassen.

 

 

Dann erhält er ein E-Postbrieffach, über das er elektronische Dokumente, wie zum Beispiel Word- oder PDF-Dateien, empfangen oder ab einem „Porto“ von 55 Cent an einen beliebigen Empfänger versenden kann.

 

Der Empfänger braucht ebenso ein E-Postbrieffach.

 

 

Dann wird ihm der Brief über das System bereitgestellt.

 

 

Andernfalls wird er von der Post gegen ein erhöhtes Entgelt ausgedruckt und wie ein gewöhnlicher Brief zugeschickt.

 

 

Für den Erhalt und den Versand von Briefen müssen sich die Nutzer mit einem Passwort ins System einloggen und eine Transaktionsnummer (TAN) eingeben.

 

 

Textform

 

Diese TAN wird ihnen zuvor per SMS auf ihr Handy geschickt. Sie dient zur Vorbeugung gegen Missbrauch des Systems. Auch der E-Postbrief kann als elektronisches Dokument dem Schrifttumserfordernis nicht genügen (§ 126 Abs.1 Satz 1 BGB), da er nicht eigenhändig unterschrieben werden kann. Das elektronische Dokument kann allenfalls ein Abbild von einem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten. Elektronische Signaturen, die die Schriftform nach dem Signaturgesetz ersetzen sollen, sind aber weder standardisiert noch verbreitet und funktionieren deshalb in der Praxis noch nicht. Auch der E-Postbrief kann aber der Textform (§ 126b BGB) genügen. Was den Zugang solcher E-Postbriefe angeht, so gelten dieselben Prinzipien analog wie bei der E-Mail: Wer im Rechtsverkehr mit einer E-Postbrief-Adresse auftritt, dem sind Willenserklärungen zugegangen, wenn sie im Postfach abrufbereit gespeichert sind. Was die Beweisbarkeit des Zugangs angeht, so kann die Bildschirmerklärung der Post, der Brief sei vom Empfänger abgerufen worden, als Beweis genutzt werden.

 

Zeugenbeweis

 

Dies funktioniert aber nicht als Urkundsbeweis, weil sie nur in elektronischer und nicht qualifiziert signierter Form vorliegt. Möglich aber ist die Funktion einer solchen Erklärung als Augenscheinsbeweis im Prozess (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Möglich ist auch der Zeugenbeweis durch den Posttechniker mit der Erklärung, der Brief sei in die Mailbox des Empfängers eingelegt worden. Weiter kann der Zeugenbeweis dadurch geführt werden, dass ein Dritter bezeugt, die Erklärung am Bildschirm gelesen zu haben. Wurde der E-Postbrief dem Empfänger in einem E-Postbrieffach nicht bereitgestellt, sondern von der Post ausgedruckt und versandt, gibt es keinen Zugangsnachweis.

 

Schriftform nicht erfüllt

 

Die Situation ist dann identisch mit der Beweissituation bei Zustellung eines einfachen Briefes. Die Möglichkeit von Zugangsnachweisen bleibt also für elektronische Dokumente noch sehr lückenhaft. Wer wichtige rechtserhebliche Erklärungen in gesetzlich notwendiger Schriftform abgeben muss, sollte ohnehin die Finger von elektronischen Übertragungswegen lassen, die die Schriftform nicht erfüllen.

 

RA Dr. Hans Reinold Horst

 

Quelle: http://www2.haus-und-grund.com/