Datenschutz: Streitpunkt Eigentümerliste

Wann dürfen welche Daten an wen herausgegeben werden?

Einem berechtigten Auskunftsersuchen seitens Wohnungseigentümern steht der Datenschutz nicht entgegen. Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen der WEG die Informationen umfänglich zu erteilen.

Bei Anfragen von Dritten hingegen sind Auskünfte nur bei gesetzlichen Vorgaben (z. B. Anfragen der Finanzbehörde usw.) oder speziellen rechtsgeschäftlichen Beziehungen wie Verträgen zulässig.

In welchen Fällen muss der Verwalter die Anonymität (Einhaltung datenschutzrelevanter Vorgaben) etwaiger betroffener Wohnungseigentümer innerhalb der WEG wahren?

Beispiel 1

Befinden sich zwei Wohnungseigentümer im Rechtsstreit, welcher vor Gericht endet und zu dem ein Urteil ergeht, dürfen die übrigenWohnungseigentümer das Urteil in schriftlicher Form zwar erhalten, jedoch müssen alle personenbezogenen Daten (Namen, Anschrift, E-Mail, Telefon etc.) der betroffenen Personen geschwärzt werden.

Beispiel 2

Befindet sich der Verband/die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit mit einem einzelnen Wohnungseigentümer derselben Gemeinschaft, dürfen Mitglieder der WEG das Urteil in schriftlicher Form erhalten. Hier hat der Verwalter die Pflicht, bei Begehren der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Wohnungseigentümer das Urteil auszuhändigen. Ein Schwärzen von personenbezogenen Daten ist nicht notwendig.

Auskunft über Wohngeldschuldner

Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, alle erforderlichen Informationen über Finanz- und Abrechnungsangelegenheiten zu erteilen. Er ist sogar verpflichtet, Informationen (z. B. den Namen) von Wohngeldschuldnern anderen Miteigentümern mitzuteilen. Eine allgemeine Bekanntgabe von Wohngeldschuldnern, z. B. über einen Aushang am schwarzen Brett oder auf der Webseite des Verwalters, ist unzulässig. Hier begeht der Verwalter einen Datenschutzverstoß, der mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.