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WEG-Novelle: Beschlossene Sache
Am 14. Dezember 2006 hat das Bundesministerium der Justiz nun doch noch mitgeteilt, was vielfach schon bezweifelt, insbesondere aber auch erheblich kritisiert wurde: der Deutsche Bundestag hat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen. Der Bundesrat muss das Gesetz zwar noch verabschieden. Das soll am 16. Februar kommenden Jahres geschehen. Es werden hierdurch jedoch keine Verzögerungen mehr erwartet. Unter Umständen tritt die Novelle somit tatsächlich bereits Mitte 2007 in Kraft.
Nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung vielfach laut kritisiert wurde, war die so schnelle Beschlussfassung nun doch überraschend. Große Änderung zu der bekannt gewordenen Bundestagsdrucksache Nr. 16/887 vom März dieses Jahres hat es nicht mehr gegeben.
Die bereits vom Bundesgerichtshof bestätigte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt in der Novelle verankert. Eindeutig geklärt ist, dass die WEG nicht insolvenzfähig ist. Die Haftung der einzelnen Eigentümer gegenüber Dritten wird auf die Höhe ihres Miteigentumsanteils beschränkt.
Im Übrigen bleibt es bei der bereits bekannten Vereinfachung hinsichtlich der Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen. So können z.B. unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenverteilungen von Betriebs- und Verwaltungskosten durch mehrheitlichen Beschluss abgeändert werden. Ähnliches gilt bei Kosten für Instandhaltungs- oder bauliche Maßnahmen und der Anpassung an moderne technische Standards. Zukünftig wird die Zivilprozessordnung für das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen gelten. Außerdem wird für Hausgeldforderungen eine begrenzte Bevorrechtigung in der Zwangsversteigerung durch Änderung der Rangklassen geschaffen.
Kommentar:
Ob die Weisheit "was lange währt, wird endlich gut" auch hier gilt, bleibt abzuwarten. In jedem Falle ist die größere Handlungsfreiheit der Wohnungseigentümer zu begrüßen. Der lästige Weg über die Änderung der Gemeinschaftsordnung kann nun häufig entfallen. Ob sich in der Praxis z. B. die so genannte Beschlusssammlung bewährt, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für die Unterwerfung des gerichtlichen Verfahrens unter die Zivilprozessordnung.
Die wichtigsten Änderungen des neuen WEG werden wir Ihnen in loser Folge detailliert vorstellen.
Autorin: Susanne Tank – kanzlei@bethgeundpartner.de
Fundstelle: www.bmj.bund.de
Gesetzentwurf der Bundesregierung
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