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Mit der kalten Jahreszeit nahen die Unbilden feuchter, schlecht belüftbarer und eventuell gar zu Schimmelbildung neigender Wohnungen. Doch auch in neuen Wohnungen kommt es aufgrund der immer besseren Abdichtung der Wohnungen immer wieder zu Feuchtigkeitsschäden. Für den Mieter ein ernst- zunehmendes Problem, da die Wohnung nicht nur schlecht riecht und unwohnlich wird, sondern weil Feuchtigkeit und ins- besondere Schimmelbildung auch krank machen. Erste Maßnahme des Mieters muß hier sein, den Vermieter von der Feuchtigkeit in Kenntnis zu setzen. Tut er dies nicht, so kann er sich wegen entstehender Feuchtigkeitsschäden gegenüber dem Ver- mieter schadenersatzpflichtig machen.
Um den Vermieter zu Abhilfemaßnahmen zu veranlassen, kann der Mieter gegebenenfalls auch die Miete mindern. Hierzu ist aber folgendes zu beachten: Das Minderungsrecht des Mieters entfällt, wenn die Feuchtigkeitsschäden ausschließlich oder überwiegend durch ein schuldhaftes Verhalten des Mieters selbst veranlaßt wurden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Feuchtigkeitsschäden auf das Wohnverhalten des Mieters zurückgehen, wenn der Mieter also nicht hinreichend lüftet oder im Winter nicht ausreichend heizt. Aus diesem Grunde wenden Vermieter gerne zunächst ein, die Ursache würde am Wohnverhalten des Mieters liegen. Vereinzelt wird sogar die Schuld auf ein vom Mieter aufgestelltes Aquarium geschoben.
Feuchtigkeitsschäden können auch dadurch hervorgerufen werden, daß Möbel in einer Art und Weise aufgestellt sind, die sich nachteilig auf die Durchlüftung auswirkt. Der Mieter ist aber nicht generell verpflichtet, zur Vorbeugung zwischen Möbeln und Wand einen Abstand zu halten.
Die tatsächliche Ursache von Feuchtigkeit kann mittels Messungen relativ schnell ausfindig gemacht werden. Ent- sprechende Meßgeräte können sofort Auskunft geben, ob aus einer Wand Feuchtigkeit austritt oder nicht. Kommt die Feuchtigkeit aus der Wand, so liegt ein Mangel vor, der vom Vermieter zu beseitigen ist. Ist die Wand trocken und nur die Oberfläche feucht, so kann es sein, daß die Ursache der Feuchtigkeit tatsächlich im Wohnverhalten des Mieters zu finden ist. Weitere Untersuchungen können dann notwendig sein, um die genaue Ursache herauszufinden.
Selbst wenn festgestellt wird, daß ein Feuchtigkeitsschaden auf das Verhalten des Mieters zurückgeht, ist damit aber noch nicht dessen Einstandspflicht für den Schaden fest- gestellt. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Notwendigkeit eines anderen Wohnverhaltens für den Mieter erkennbar war.
Außerdem muß ihm dieses andere Verhalten auch zumutbar gewesen sein. Es kann beispielsweise vom Mieter nicht verlangt werden, in einer zur Feuchtigkeit neigenden Wohnung mehrere Stunden am Tag zu lüften, auch wenn Minusgrade herrschen.
Begegnet der Mieter einem drohenden Feuchtigkeitsschaden, so muß er – wie bereits ausgeführt – den Vermieter hierauf aufmerksam machen. Sodann ist er verpflichtet, den drohenden Schaden durch verstärktes Heizen zu begrenzen. Die erhöhten Heizkosten kann der Mieter vom Vermieter dann aber ersetzt verlangen.
Läßt sich die Feuchtigkeitsbildung nicht mit Sicherheit dem Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters zuordnen, so gilt folgendes: Grundsätzlich ist der Vermieter für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich.
Er hat daher die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Ist dies nur mit sehr großem Aufwand möglich, können die drohenden Schäden auf der anderen Seite aber durch relativ wenig einschneidende Maßnahmen des Mieters verhindert werden, so ist es Sache des Mieters – eventuell wie beschrieben gegen Kostenerstattung – derartige Maßnahmen zu ergreifen.
Die Minderungsquote bei Feuchtigkeitsschäden richtet sich nach dem Umfang. Einfache Wasserflecken berechtigen je nach Umfang und Größe zu 5-15%. Kommt es zudem zu Schimmel, kann die Minderung je nach Umfang 50% betragen. Aufgrund der Gesundheitsgefährdung bei Schimmel, berechtigt nennenswerter Schimmelbefall den Mieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter kann vom Vermieter sogar – sofern dieser die Ursache zu vertreten hat – Schadensersatz (z.B. Umzugskosten etc.) fordern.
Quelle: http://www.anwaltonline.com
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