Fragen und Antworten zum Energieausweis


Auf vielfachen Wunsch unserer Mitglieder nachfolgend noch einmal eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zum Energieausweis. Am 8. Juni 2007 hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) insgesamt zugestimmt, aber Änderungen beschlossen, die die Bundesregierung bereits mit Datum vom 27. Juni 2007 abgesegnet hat. Verpflichtend können Energieausweise für Bestandsgebäude damit frühestens im Juli 2008 werden.

Wie sollen die Energieausweise aussehen?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) unterscheidet zwischen „Energieausweisen auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs“ und „Energieausweisen auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs“. Für die „Energieausweise auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs“ hat sich die Kurzbezeichnung Bedarfsausweis durchgesetzt. „Energieausweise auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs“ werden als Verbrauchsausweise bezeichnet. Die Ausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern der Anlagen zur EnEV entsprechen. Lediglich in der Farbgestaltung ist der Ersteller frei, wobei auch schwarzweiß zulässig ist. Wenn wirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen möglich sind, hat der Aussteller dem Ausweis Modernisierungsempfehlungen beizufügen. Der Ausweis ist vom Aussteller eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterzeichnen.

Wie werden Energieausweise erstellt?

Bei neu zu errichtenden Gebäuden verwendet z. B. der Architekt die Planungsdaten. Bei Bestandsgebäuden kann der Aussteller die benötigten Gebäudedaten vor Ort selbst erheben oder sich diese vom Eigentümer übermitteln lassen. Letzteres kann die Kosten des Ausweises erheblich reduzieren.

Was müssen Vermieter und Verkäufer beachten?

Soll nach Ablauf der Übergangsfrist (Einzelheiten unter „Wann wird der Ausweis Pflicht?“) ein mit einem Gebäude bebautes Grundstücks oder eine Wohnung verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis „zugänglich zu machen“; Entsprechendes gilt bei Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen. Wobei mit „zugänglich machen“ nicht das engere „Vorlegen“ gemeint ist. Der Interessent muss die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Damit reicht z. B. ein Aushang im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung. Der Interessent hat keinen Anspruch auf Übergabe des (Original-)Ausweises oder Aushändigung einer Kopie. Als Interessenten gelten nur Personen, die als zukünftige Mieter oder Käufer tatsächlich in Frage kommen. Ein Einsichtsrecht für jedermann in Energieausweise gibt es damit nicht. Insbesondere sind Vermieter nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren.

Was ist bis zum 30. September 2008 zu beachten?

Nach der Verordnung dürfen die Verpflichteten bis zum 30. September 2008 frei zwischen den Ausweisarten wählen. Vermieter oder Verkäufer können also selbst entscheiden, ob sie Interessenten den Verbrauchsausweis oder den Bedarfsausweis zugänglich machen wollen. Ab dem 1. Oktober 2008 wird die sogenannte Wahlfreiheit eingeschränkt. Dann benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. WärmeschutzV nicht erreicht haben, zwingend den Bedarfsausweis. Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Wahlfreiheit. Allerdings mit einer Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss in jedem Fall einen Bedarfsausweis vorlegen.

Was muss bei der Errichtung eines Gebäudes beachtet werden?

Wird ein Gebäude errichtet oder werden an einem bestehenden Gebäude wesentliche Änderungen vorgenommen, muss ein Energieausweis erstellt werden. Ausnahme: Wurde bereits ein Ausweis erstellt, muss regelmäßig auch bei Änderungen am Gebäude kein neuer Ausweis gefertigt werden. Der Energieausweis darf nur auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden und ist der landesrechtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Verantwortlich ist hier der Bauherr. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht ist in der EnEV nicht mit einem Bußgeld bewehrt. Eine Bußgeldpflicht kann sich aber aus landesrechtlichen Regeln ergeben.

Kann der Energieausweis auch für eine Wohnung ausgestellt werden?

Ausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen sollen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden. Eine Ausnahme gibt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. Hier sind Ausweise für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen. Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Wann muss der Ausweis ausgehängt werden?

Für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Bei Verkauf oder Vermietung anderer Gebäude reicht „zugänglich machen“. Hier kann z. B. ein Aushang im Treppenhaus erfolgen. Ein Aushang ist nicht vorgeschrieben.

Was passiert, wenn der Ausweis dem Interessenten nicht zugänglich gemacht werden kann?

Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt ordnungswidrig. Voraussetzung der Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist mindestens Fahrlässigkeit. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit. Daher wird einem Eigentümer, der beispielsweise einen Aussteller rechtzeitig mit der Erstellung eines Ausweises beauftragt, dieser aber den Ausweis unerwartet verspätet liefert, kein Vorwurf gemacht werden können. Gleiches wird auch nach Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung gelten müssen, da der für 2008 zu befürchtende Bearbeitungsstau bei den Ausstellern nicht den Eigentümern angelastet werden kann.

Sind bereits ausgestellte Energieausweise weiter gültig?

Energieausweise, die vor Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den Bestimmungen des EnEV-Entwurfs (in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 25. April 2007) ausgestellt wurden, sind zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig. Das Gleiche gilt auch für auf freiwilliger Basis von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung ausgestellte Ausweise (z. B. im Rahmen von Förder- oder Energiesparprogrammen etc.). Wärmebedarfsausweise gelten fort.

Müssen Energieausweise „erneuert“ werden?

Energieausweise werden für zehn Jahre ausgestellt. Vermieter oder Verkäufer erfüllen daher ihre gesetzliche Pflicht, solange der Ausweis nicht älter als zehn Jahre (gerechnet ab Ausstellungstag) ist. Wurde ein Ausweis erstellt, muss regelmäßig auch bei (wesentlichen) Änderungen am Gebäude kein neuer Ausweis gefertigt werden (Ausnahme: das gesamte Gebäude wird neu gerechnet). Ist nach einer durchgeführten Baumaßnahme aber mit einer Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes zu rechnen, sollten insbesondere Vermieter über einen neuen Ausweis nachdenken. Ein Gebäude, das im Vergleich zu anderen einen geringeren Energieverbrauch oder -bedarf bescheinigt bekommt, lässt sich meist auch besser vermieten.

Ab wann wird der Ausweis Pflicht?

Für Gebäude, die errichtet oder wesentlich geändert werden, ist bereits nach der „alten“ Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) der Wärmebedarfsausweis vorgeschrieben. Nach der Verordnung sind Energieausweise für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 ab dem 1. Juli 2008 zugänglich zu machen. Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr ab 1966 sind Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen; für Nichtwohngebäude ab dem 1. Juli 2009.

Was kostet der Ausweis?

Gesetzliche Preisvorgaben gibt es nicht. Die Preise werden sich am Markt orientieren. Aktuell werden Verbrauchsausweise ab ca. 30 Euro angeboten. Bedarfsausweise sind für rund 150 bis weit über 1.000 Euro zu haben. Gerade bei den Bedarfsausweisen variieren die Preise stark, je nach Art des Gebäudes und angebotenem Service des Anbieters. Beim Preisvergleich lohnt sich ein Blick in den Leistungskatalog des Ausstellers: Ist eine Ortsbesichtigung inbegriffen? Müssen die benötigten Daten vom Eigentümer selbst, z. B. internetbasiert, an den Aussteller übermittelt werden? Gibt es telefonische Beratung? Was kosten Folgeausweise? Und so weiter.

Verbrauch oder Bedarf: Welcher Ausweis ist besser?

Der Verbrauchsausweis wird in der Regel erheblich günstiger sein als der Bedarfsausweis. Da ab dem 1. Oktober 2008 Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. WärmeschutzV nicht erreicht haben, zwingend der Bedarfsausweis vorgeschrieben wird, sollte hier über einen Verbrauchsausweis „auf Vorrat“ nachgedacht werden. Wer innerhalb der nächsten Jahre verkaufen oder vermieten will, kann für sein Gebäude seit dem 25. April 2007 jedenfalls bis 30. September 2008 den zehn Jahre gültigen Verbrauchsausweis ausstellen lassen.

Auch für alle, die ihren Energieverbrauch interessehalber mit ähnlichen Gebäuden vergleichen wollen, ist der Verbrauchsausweis ein preiswertes Instrument. Wer allerdings eine energetische Sanierung plant, sollte einen einfachen Verbrauchsausweis nur ausnahmsweise zur Grundlage machen. Hier wird man regelmäßig nicht auf eine qualifizierte Beratung verzichten können. Und wer den Ausweis als Marketinginstrument nutzen möchte, sollte ihn selbstverständlich nach der Sanierung – notfalls erneut – ausstellen lassen.

Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen die – vor Ort „im Haushalt“ anfallenden – Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung“ abzusetzen.

Wer kann Ausweise ausstellen?

Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen von Ausstellern mit baufachlicher Qualifikation ausgestellt werden. Die Einzelheiten regelt der umfangreiche Katalog des § 21 EnEV. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

Quelle: Haus & Grund Deutschland