Geänderte Rechtsprechung bezüglich Darstellung der Rücklage in den Abrechnungen/Wirtschatsplänen, dürfen Sonderhonare verlangt werden?

 

LESERBRIEF:

 

Geänderte Rechtsprechung bezüglich Darstellung der Rücklage in den Abrechnungen/Wirtschatsplänen

BGH-Urteil V ZR 44/09, verkündet am 4. Dezember 2009

 

Frage:

Ist  üblich, dass Hausverwaltungen sich  diese Änderung in der Rechtsprechung jetzt zusätzlich vergüten lassen bzw. haben Verwaltungen rechtlichen Anspruch auf eine Mehrvergütung?

 

Meinem Gefühl nach wird hier, vor allem durch Übersendung des BHG- Urteils, mit unserer Unkenntnis=Unsicherheit=Angst gespielt, damit wir einer Verwaltergebührerhöhung klaglos zustimmen.

Alternativ wurde uns gestern bei der Buchprüfung angeboten, das

Problem mit einer einmaligen Zahlung von 1.000,- € aus der Welt zu schaffen.

 

I.M aus Bonn

 

Antwort von RA: Fritsch:

Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

 

1. Die Erstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung gehört gem. § 28 WEG zum gesetzlichen Leistungsumfang des WEG-Verwalters, der hierfür nach der Rechtsprechung und h.L. keine gesonderte Vergütung beanspruchen darf.

 

2. Soweit der BGH die bisher von vielen Verwaltungen gehandhabte Abrechnungspraxis für rechtswidrig erklärt hat, gehört es somit (vgl. zu Ziff. 1.) zu den Pflichtaufgaben eines jeden Verwalters, dafür zu sorgen, dass die eigene Verwaltungsleistung den Mindestanforderungen der Rechtsprechung genügt.

 

3. Soweit dem Verwalter in diesem Zusammenhang Mehraufwendungen (für Umprogrammierung des Abrechnungsprogramms, etc.) entstehen, so besteht kein Rechtsanspruch des Verwalters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung einer besonderen oder Anhebung der bisher vereinbarten Vergütung.

 

4. Allerdings muss hinzugefügt werden, dass die Preise für die Durchführung gerade von WEG-Verwaltungen in den letzten Jahren aufgrund eines ruinösen Preiswettbewerbs vor allem unseriöser Anbieter auf ein NIveau gesunken sind, bei dem die Durchführung einer allen Anforderungen gerecht werdenden Verwaltung kaum noch möglich ist.

Insofern sollte allgemein über ein angemessene Gestaltung des Preis-/Leistungsverhältnisses nachgedacht werden (Merke: billig ist nicht preiswert!).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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