Gehört die Deckenunterseite der Wohnungsabschlussdecke zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Geschossdecken sind als notwendiges konstruktives Element eines Hauses zwingend Gemeinschaftseigentum. Hinsichtlich dieser Geschossdecken wird in der Regel nicht zwischen Ober- und Unterseite unterschieden werden können.

Ebenso wie der Wandverputz gilt jedoch der Deckenverputz als Sondereigentum im Sinne von § 5 Abs. 1  WEG.