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Leserbrief:
„Haustürgeschäft“
Sind Verträge von Unitymedia, die durch „Hausbesuche“ erfolgten rechtens bzw. kündbar?
Frage: In einer von uns verwalteten Wohnanlage „werben“ zur Zeit Mitarbeiter der Unitymedia Kunden an, indem sie bei den Bewohnern klingeln und damit drohen, das Kabelfernsehen abzustellen, wenn nicht ein Einzelvertrag unterschrieben wird. Die Kabelanlage im Haus ist jedoch Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht der Unitymedia; zwischen der Unitymedia und der WEG besteht kein Rahmen-Versorgungsvertrag.
Können die Bewohner/innen, welche aufgrund dieser „Hausbesuche“ einen Einzelvertrag unterschrieben haben, diesem widersprechen, sprich den Vertrag wieder kündigen, und wenn ja, mit welcher Frist? Handelt es sich hierbei um sogenannte „Haustürgeschäfte“?
mfg
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Jedem Verbraucher steht gem. § 312 BGB (früher: Haustürwiderrufsgesetz) das Recht zu, eine auf Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von 2 Wochen in Textform ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (wobei die fristwahrende Absendung genügt), sofern er durch Ansprache am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder in einer Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt wurde und er den Abschlussvertreter des Unternehmers nicht selbst eingeladen hat (§ 355 BGB).
Die Widerrufsfrist von 2 Wochen beginnt bei schriftlichen Verträgen erst, wenn der Verbraucher beim Vertragsschluss eindeutig über sein Widerrufsrecht, Form und Frist des Widerrufs belehrt wurde und er zudem eine Ausfertigung des Vertrags besitzt.
Wird die Belehrung erst nachträglich erteilt, verlängert sich die Frist auf einen Monat; fehlte die Belehrung ganz, beträgt die Frist 6 Monate.
Ich hoffe mit meinen Angaben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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