Heizung – Wann muus der Vermieter heizen?

Wenn es dem Mieter zu kalt wird

Wann muss der Vermieter heizen?

Pünktlich zum Herbstbeginn sind die Temperaturen spürbar gefallen. So mancher Mieter wird jetzt seinen Vermieter auffordern, endlich die Heizung wieder anzustellen. Und der Vermieter fragt sich, ab wann und ab welcher Innen- oder Außentemperatur er zum Heizen verpflichtet ist. Hier ein kurzer Überblick.

  1. Die Frage der Heizpflicht des Vermieters ist gesetzlich nicht geregelt. Falls der Mietvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, ist im Allgemeinen von einer Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April auszugehen. Teilweise wird als Heizperiode auch der Zeitraum 15. September bis 15. Mai angesehen.

  2. Ob und wann der Vermieter verpflichtet ist, schon vor Beginn der Heizperiode die Heizung in Betrieb zu nehmen, hängt maßgeblich von der Dauer der Kälteperlode und dem Aufwand durch die Inbetriebnahme der Heizung ab.

    • Es muss geheizt werden, wenn nur bei den Mietern, die die Beheizung wünschen, Kosten anfallen und dies keinen größeren Aufwand verursacht.

    • Verlangt nur ein Teil der Mieter die Beheizung, der andere Teil lehnt dies jedoch ab, und werden die Kosten teils nach Verbrauch, teils nach der Wohnfläche ermittelt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Eine Heizpflicht ist richtigerweise erst dann anzunehmen, wenn

während eines Zeitraums von drei Tagen die Raurntemperatur die 20° C-Marke unterschreitet (Sternel, II Rn 64)

oder

wenn die Innentemperatur bei geschlossenen Fenstern ohne Zusatzheizung unter 17° C fällt und mit einer Erwärmung innerhalb der nächsten Stunden nicht zu rechnen ist (Kraemer in Bub/Treier, III Rn 1307). Im Temperaturbereich zwischen 17° C und 20° C ist dem Mieter zumutbar, kurzzeitig eine elektrische Zusatzheizung zu benutzen,

Nicht zuzustimmen ist der Ansicht des AG Hamburg (ZMR 1981,330), wonach sich der Vermieter an die Mehrheitsentscheidung der Mieter halten darf. Unzutreffend ist auch die Auffassung des AG Köln (WM 1986,136), nach der eine Heizpflicht bestehen soll, wenn die Raumtemperatur einen Tag lang unter 20° C bleibt und mit einer Besserung in den nächsten 1-2 Tagen nicht zu rechnen ist. Dies widerspräche dem Gebot, mit der sich stetig verteuernden Heizenergie sparsam umzugehen.

  1. Nicht selten beklagen sich Mieter darüber, ihre Wohnung werde nicht warm genug. Was aber ist "warm genug"? Über die Mindesttemperatur gehen die Ansichten auseinander. Ausreichen wird im Allgemeinen eine Temperatur von 20° C von 7 Uhr morgens bis 23 Uhr abends (OLG München, WM 1959, 74; LG Köln, WM 1980, 17; LG Hamburg, WM 1980, 126). Dies gilt auch für Büroräume (OLG München, NZM 2001, 382). Teilweise wird nach Zimmern unterschieden: Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche 20° C, Bäder und Duschen 22° C Flur 17° C (Kraemer in Bub-Treier; III Rn. 1306). Eine Absenkung der Temperatur in der Nachtzeit wird allgemein für zulässig gehalten. (sto)

(Quelle: Vermieterlexikon, Stürzer/Koch, 6. Auflage, 2001, Seite Z 13 f.)