Informationen zur SEPA-Umstellung

Die Immobilienverwaltungsunternehmen stehen in den nächsten Monaten vor besonderen Aufgaben. Ab 01.02.2014 können Forderungen per Lastschrift bei den Wohnungseigentümern/Mietern nur noch über das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die bisher existierenden Einzugsermächtigungen ihre Gültigkeit behalten. Sie werden ab dem 01.02.2014 wie SEPA-Mandate behandelt. Die deutsche Kreditwirtschaft hat zum 09.07.2012 geänderte Lastschriftbedingungen (AGB) eingeführt und damit dies möglich gemacht. Davon ausgehend ist eine Umstellung des Zahlungsverkehrs auf das SEPA-Verfahren bereits heute möglich. Vorher sollten aber die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden:
 Beantragung der Gläubiger Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)/Mandatsverwaltung
 Prüfen, ob das EDV-gestützte Rechnungslegungssystem SEPA-fähig ist (Releases der Verwaltungssoftware)
 Beschaffung der internationalen Bankkontennummer (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC)
 Überprüfung der bestehenden Lastschriften (müssen schriftlich vorliegen)

Wer beantragt die Gläubiger-ID?

 

a) für eine WEG
Der oder diejenige Person/en die vertretungsberechtigt für die WEG ist/sind:
Die WEG tritt selbst auf (Konto lautet auf WEG als offenes Fremdkonto).
Die WEG beantragt die Gläubiger-ID für sich selbst. D.h. derjenige aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die WEG Kraft Amt vertreten kann bzw. der Immobilienverwalter für die WEG (im Antrag der Deutschen Bundesbank „Sonstige Personenvereinigung“ ankreuzen).

b) für die Mietverwaltung (keine Sondereigentumsverwaltung)
Der oder diejenige Person/en die vertretungsberechtigt ist/sind:
Für das Mietobjekt (Mehrfamilienhaus) wurde ein offenes Fremdkonto eingerichtet.
Der Immobilienverwalter beantragt die Gläubiger-ID.
Lastschrifteinzüge mit vertraglich gebundenen Dienstleistern (zum Beispiel: Wartungsverträge, Reinigungsfirmen, Hausmeisterdiensten usw.) werden über die Gläubiger-ID der WEG bzw. des Mietobjektes abgewickelt.

Empfehlung:

Die Beantragung der Gläubiger-ID muss, unabhängig von der Anzahl der Konten, einmalig durch jedes Unternehmen selbst erfolgen.
Da jede juristische oder natürliche Person als Kontoinhaber und Lastschrifteinreicher eine eigene Gläubiger-ID benötigt, müssen z. B. Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften je Gemeinschaft eine eigene Gläubiger-ID beantragen und verwalten.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:  http://bvi-verwalter.de/hp54140/SEPA.htm

 

Quelle: BVI Berlin