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Haus- und Wohnungseigentümer gerne Aktivitäten nach draußen in den Garten. Nicht immer zum Gefallen der anderen Miteigentümer und Nachbarn.
So störten sich in einer Eigentümergemeinschaft die Nachbarn an den auf einer Wäschespinne flatternden Unterhosen, Handtüchern und anderen gängigen Textilien. Hier musste gar das Oberlandesgericht Zweibrücken entscheiden, ob das Aufstellen einer Wäschespinne in einer Wohnanlage als eine bauliche Veränderung zu bewerten ist und daher durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt werden müsse. Nein, sagten die Richter, die Unterhosen durften weiter flattern (Az. 3 W 198/99).
Auch Kinderschaukeln können für einige das ästhetische Bild trüben. Eine Nachbarin fühlte sich durch eine 2 m hohe Schaukel erheblich gestört. Nach der Teilungserklärung wäre ihrer Meinung nach die Gartenfläche zur alleinigen Nutzung als Grünfläche und Ziergarten zugewiesen.
Die Richter ließen die Kinder jedoch weiter schaukeln (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 3 Wx 261/89). Sie konnten aus der Teilungserklärung nicht entnehmen, dass die Rasenfläche nur der optischen Erbauung dienen soll und lediglich zum Rasenmähen betreten werden darf.
In einem anderen Fall sollte der Hund einer Familie das schöne Wetter besser genießen und erhielt im Garten dafür eine Hundehütte. Das gefiel dem Eigentümer jedoch nicht und er wollte den Schwarzbau gerichtlich entfernen lassen. Doch die Richter vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek sahen dazu keinen Grund. Die kleine Holzhütte war nirgendwo fest verankert und durfte bleiben (Az. 713b C 736/950).
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