Kostenvorschläge sind in der Regel unverbindlich und kostenlos

Zur Rechtslage bei Kostenvoranschlägen

Ein Kostenvoranschlag soll ungefähr abschätzen lassen, was bei Vergabe eines Auftrags an Kosten entstehen wird. Die Angaben im Kostenvoran­schlag sind eine unverbindlich und nur grobe Überschlagsrechnung. Verbindlich ist ein vorab genannter Preis nur dann, wenn ein Angebot erstellt oder wenn ein Festpreis vereinbart wird.

Mit seinem Angebot bindet sich der Unternehmer einseitig. Der Kunde kann innerhalb angemessener Zeit (maximal 2 Wochen) das Angebot annehmen. Dann gilt der Angebotspreis. Vereinbaren die Parteien, dass das Werk zu einem Festpreis durchgeführt wird, ist dieser verbindlich.

Mit einem Kostenvoranschlag legt sich der Unter­nehmer nicht endgültig fest. Er dient der über­schlägigen Kostenkalkulation und soll dem Kunden nur als Grundlage für die Vergabe des Auftrags dienen. Der Kostenvoranschlag ist unverbindlich, wenn er nicht ausdrücklich als verbindlich be­zeichnet wird.

Ein Entgelt darf für ihn nur erhoben werden, wenn dies zuvor unmissverständlich erklärt wurde und der Kunde sich damit einverstanden erklärt hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Kostenvoranschlag kostenlos — und zwar unabhängig davon, ob demje­nigen, der ihn erstellt hat, der Auftrag gegeben wur­de oder nicht. Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist „ein Ko­stenanschlag (…) im Zweifel nicht zu vergüten.” Wie fast immer gibt es Ausnahmen: Auch ohne aus­drückliche Vereinbarung kann ein Kostenvoran­schlag zu vergüten sein. Jedenfalls wurde dies bis zur Änderung des Werkvertragsrechts im Jahr 2002 für Branchen angenommen, in denen die Vergütung des Kostenvoranschlags als üblich angesehen wurde, z. B. bei Reparaturen an Kfz. und in der Unterhal­tungselektronik. Ob dies heute noch Bestand hat, ist zweifelhaft. Denn nun bestimmt § 631 Abs. 3 BGB, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu ver­güten ist. Zweifel ergeben sich auch, ob eine Ver­gütungsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen vereinbart werden kann. Eine höchst-richterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus. Bis dahin spricht der Gesetzeswortlaut für den Besteller, der sich auf die Formel bringen lässt: Ent­gelt nur bei ausdrücklicher individueller Vereinba­rung.

Wird die Arbeitsleistung teurer als beim Kostenvor­anschlag überschlägig ermittelt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Mehrbetrag bezahlt werden muss. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, wenn er bemerkt, dass die Arbeiten teurer werden als zunächst geschildert. Dies jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen Kosten den geschätzten Betrag wesentlich überschreiten. Als „unwesentliche Überschreitung” haben die Ge­richte eine Kostensteigerung von 10 bis 20%, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 25% angesehen. Als Richtschnur sollte gelten, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag um maximal 15% überschreiten kann.

Bekommt der Handwerker also sein Geld, wenn er nicht über die Überschreitung unterrichtet? Unter-schiedliche Antworten gab das OLG Frankfurt, das die Frage zunächst verneinte. Später urteilte es jedoch anders. Nämlich für den Fall, dass die Preiser­höhung nicht notwendig vom Handwerker abzuse­hen war, z. B. durch Überschreitung der veran­schlagten Arbeitsstunden oder durch erhöhte Materi­alkosten. Und wenn der höhere Preis für die Auftragsdurchführung am Markt üblich war, dann hätte der Auftraggeber die Leistung auch bei keinem anderen Handwerker günstiger erhalten können, also auch dann nicht, wenn die wesentliche Überschrei­tung rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. In diesem Fall ist das Fehlverhalten des Handwerkers, die nicht rechtzeitige Information über die Kostensteigerung, folgenlos. Wenn der Auftraggeber aber nachweisen kann, dass er die Arbeiten bei einem anderen Hand­werker günstiger erhalten hätte, so ist ihm ein Scha­den entstanden, den er der Rechnung des Handwer­kers entgegensetzen kann.

 

Quelle: Anwaltskanzlei Irene Schäfer/Phillip Rosenthal, Bonn