Küchengerüche im Treppenhaus: Muss der Verwalter dagegen vorgehen?

Leserbrief:

 

Küchengerüche im Treppenhaus: Muss der Verwalter dagegen vorgehen?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in einer von uns verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft steigen im Treppenhaus ständig asiatische Küchengerüche auf, die einige Bewohner stören. Von uns als Verwalter wird nun verlangt, gegen den asiatischen Mieter, der diese verursacht, anzugehen und diesem das Kochen asiatischer Gerichte zu untersagen. Alternativ soll der Eigentümer der Wohnung durch Beschluss in der nächsten Eigentümerversammlung gezwungen werden, eine Abzugshaube in der Küche einbauen zu lassen.

Wir halten dies für nicht statthaft. Was kann hier unternommen werden?

 

Mfg. D.

 

Antwort von RA. Fritsch:

Als beratendes Mitglied des BVI nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

 

1. Sofern einzelne Wohnungseigentümer sich durch angeblich nicht zumutbare Koch- und Essensgerüche gestört fühlen, steht jedem der einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen, individuell gegen den betreffenden Mieter und/oder den betreffenden vermietenden Wohnungseigentümer aus dem Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG vorzugehen.

Hinsichtlich des Mieters auf Unterlassung, hinsichtlich des vermietenden Eigentümers gem. § 14 Nr. 2 WEG auf Untersagung entsprechenden Verhaltens gegenüber dem Mieter.

Da es sich insoweit um primär individual-rechtliche Ansprüche aus dem Eigentum handelt, ist der rechtsfähige Verband und demgemäß dessen Verwalter nicht aktiv-legitimiert.

Die Verwaltung kann, darf und muss hier nicht tätig werden!

 

2. Möglich wäre indes ein An-sich-Ziehen der Individual-Ansprüche durch den Verband zur Ausübung über den Verwalter, sofern die Wohnungseigentümer anlässlich einer Eigentümerversammlung entsprechendes beschließen (§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG). Ein Handeln der Verwaltung, insbes. die Einleitung rechtlicher Schritte setzt demnach einen entsprechenden Eigentümerbeschluss voraus.

Ob ein solcher Beschluss gefasst wird (Mehrheitsbeschluss), entscheiden die Wohnungseigentümer nach eigenem Ermessen.

 

Ich hoffe mit meinen Ausführungen gedient zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

 

Web: www.krall-kalkum.de