Leserbrief: Gehören gemäß Teilungserklärung Rolläden zum Sondereigentum?

Leserbrief: Gehören gemäß Teilungserklärung Rolläden zum Sondereigentum?

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich habe folgende Frage:

 

Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung/Instandsetzung von Rollläden?

 

Ich habe in der Teilungserklärung nachgelesen dort heißt es, dass es sich gemäß § 3 k) der Teilungserklärung bei Roll-Läden um Sondereigentum handelt (nichtig?). Roll-Läden sind zwingend Gemeinschaftseigentum, d.h., dass diese Klausel in der TE gemäß Rechtsprechung nach meiner Auffassung in eine Kostentragungspflicht umgedeutet werden müsste.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt:
A
ls beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

 

Die Zuordnung der Außenrollläden zum Sondereigentum verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 5 WEG und ist damit nichtig.

Eine entsprechende fehlerhafte Zuordnung kann allerdings in eine Kostentragungspflicht des jeweiligen Sondereigentümers umgedeutet werden, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die (nichtige) Zuordnung zum Sondereigentum den Zweck verfolgte, die Kostentragungslast auf den jeweiligen Wohnungseigentümer abzuwälzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Web: www.krall-kalkum.de