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(openPR) – Achten Sie als Vermieter auf das Schriftformerfordernis bei langfristig befristeten Mietverträgen!
Mietverträge über Wohn- oder Gewerberaum, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr befristet sein sollen, müssen schriftlich abgeschlossen werden. Wird ein solcher Mietvertrag mit einer Befristung von mehr als einem Jahr nicht schriftlich geschlossen, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern er gilt vielmehr gemäß § 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen.
Dies hat zur Folge, dass der Mietvertrag nach Ablauf des ersten Vertragsjahres jederzeit mit den gesetzlichen Fristen der §§ 573 c oder 580 a BGB ordentlich gekündigt werden kann. Sie laufen als Vermieter somit Gefahr, dass Ihnen Mieter, mit denen Sie eigentlich einen langfristigen Mietvertrag geschlossen haben, vorzeitig kündigen und Sie sich neue Mieter suchen müssen.
Auf der anderen Seite gilt bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverträgen über Wohnraum zudem der § 573 BGB, wonach Sie als Vermieter nur dann kündigen können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nur dann vor, wenn der Mieter seine Pflichten erheblich verletzt oder Sie als Vermieter Eigenbedarf anmelden können. Sie können somit bei Verletzung des Schriftformerfordernisses einem Mieter zum Ablauf der eigentlichen Vertragsdauer nicht mehr ohne weiteres kündigen. Verletzt werden kann das Schriftformerfordernis schon dadurch, dass beispielsweise die einzelnen Blätter des Mietvertrages nicht zusammenhängend geheftet wurden. Auch mündliche Zusatzvereinbarungen, die nach Abschluss des Mietvertrages getroffen wurden, oder schriftliche Zusatzvereinbarungen, die einen Zusammenhang mit dem Mietvertrag nicht erkennen lassen, können eine Verletzung des Schriftformerfordernisses darstellen.
Pressemitteilung von: wordstatt GmbH
http://openpr.de/
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