Mieter-Tipp: Alles Wissenswerte zum Thema Rauchmelder

 

Nach Auskunft der Feuerwehr Hamburg sterben jährlich rund 600 Menschen in Deutschland bei mehr als 200 000 Wohnungsbränden, weitere 6 000 erleiden schwere Brandverletzungen. Etwa drei Viertel der Opfer werden nachts im Schlaf überrascht; sie werden zu 95 Prozent nicht Opfer der Flammen, sondern einer Rauchvergiftung. Rauchmelder mit ihrem akustischen Signal können helfen, einen Wohnungsbrand und die Entwicklung von Rauchgift früh genug zu erkennen und sich und seine Mitbewohner rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.

Aus diesem Grunde besteht in Hamburg nach § 45 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) seit Anfang 2011 die Verpflichtung, alle Wohngebäude mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Danach müssen Rauchmelder in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, eingebaut werden. Einmal im Jahr hat eine Wartung zu erfolgen.Fraglich ist, wer die Kosten der Anschaffung und Installation, sowie der jährlichen Funktionsprüfung, zu tragen hat.

Bei den Anschaffungs- und Installationskosten handelt es sich um sog. Modernisierungskosten, die in Höhe von 11 % auf die Jahresmiete umgelegt werden können. Die jährlichen Wartungskosten sind grundsätzlich als „sonstige Betriebskosten“ umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist. Häufig wird es bereits an einer derartigen Vereinbarung fehlen. Ob eine Klausel ausreicht, wonach der Vermieter neu auftretende Betriebskosten umlegen kann, ist zumindest solange zweifelhaft, als der BGH nicht darüber entschieden hat.

Die übliche dreimonatige Ankündigungsfrist für Modernisierungsmaßnahmen muss beim Einbau von Rauchmeldern nicht eingehalten zu werden, da es sich um eine Bagatellmaßnahme handelt, die mit keinem nennenswerten Eingriff verbunden ist.

Sollte ein Gerät nicht mehr funktionstüchtig sein, ist es Aufgabe des Vermieters das Gerät auf seine Kosten zu reparieren bzw. neu anzuschaffen. Der Mieter trägt nur dann die Kosten, wenn er den Defekt zu vertreten hat und der Vermieter dies beweisen kann.

Weitere Mieter-Tipps rund um das Thema Rauchmelder finden Sie auf unserer Homepage unter: merkblatt-49-rauchmelder.pdf

Quelle: www.mieterverein-hamburg.de