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Die Energieversorgung durch Contracting hat sich für die Wohnungswirtschaft zu einer interessanten Alternative im Vergleich zur Eigenversorgung entwickelt. Gerade wegen der dramatischen Entwicklung der sogenannten zweiten Miete rückt die Suche nach effektiven Mitteln zur Begrenzung der Wohnkosten immer stärker in den Vordergrund. Mit Hilfe des Contractings können ungenutzte Einsparpotentiale erschlossen werden, die bei den stetig steigenden Energiepreisen wirtschaftlich sehr interessant sind.
Die Umstellung auf eine Wärmeversorgung durch Contractoren scheitert aber häufig an praxisfernen Vorgaben der Rechtsprechung. Der BGH hat in den zurückliegenden eineinhalb Jahren vier Urteile zum Thema Umlagefähigkeit von Contractingkosten auf den Mieter verkündet, zuletzt am 15. März 2006 (VIII ZR 153/05). Alle Entscheidungen gelangen zu dem Ergebnis, dass die dem Vermieter nach einer Umstellung auf Contracting im laufenden Mietverhältnis vom Contractor in Rechnung gestellten Heizkosten nur dann auf die Mieter umgelegt werden können, wenn jeder einzelne Mieter dieser Umlegung ausdrücklich zustimmt oder im Mietvertrag bereits von Anfang an ein Recht des Vermieters vorgesehen ist, auf Contracting umzustellen. Für die Wohnungswirtschaft ist es ein nicht zu bewältigender Aufwand, vor der Umstellung auf Contracting von jedem einzelnen Mieter die ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Die Rechtsprechung des BGH behindert deshalb die Umsetzung von Contractingvorhaben erheblich.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen aufgezeigt, dass eine Lösungsmöglichkeit darin besteht, von Anfang an im Mietvertrag ein Recht des Vermieters vorzusehen, die Wärmelieferungskosten auf die Mieter nach einer Umstellung auf Contracting im laufenden Mietverhältnis umzulegen. Der Verband für Wärmelieferung e. V. empfiehlt deshalb die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Standardmietverträge.
Ein Vorschlag für eine entsprechende Klausel kann beim Verband für Wärmelieferung e. V. erfragt oder im Internet unter www.energiecontracting.de heruntergeladen werden.
Weitere Informationen sind in der Geschäftsstelle des Verbandes für Wärmelieferung e. V. unter Tel.: 0511-36590-0, Fax: 0511-36590-19, Email: hannover@vfw.de oder im Internet unter www.energiecontracting.de erhältlich.
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