Namensschilder an Briefkasten-/Klingelanlagen – Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Leserbrief:

Wir bitten um Mitteilung, ob es sich bei den Namensschildern der Briefkasten-/Klingelanlage um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt. Gibt es hier entsprechende Gerichtsurteile? Die Teilungserklärung enthält diesbezüglich keine Hinweise.

 

Antwort von RA. Fritsch Rüdiger Fritsch – Fachanwalt für Miet- und –Wohnungseigentumsrecht (www.krall-kalkum.de):

 

Als beratendes Mitglied des BVI nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

 

Bei den Namensschildern der jeweiligen Nutzer einer Wohnanlage handelt es sich m.E. grundsätzlich um Sondereigentum.

Allerdings besitzt m.E. die Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlusskompetenz gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG, hier in bestimmten Bereichen, dies mit Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit der im Gemeinschaftseigentum stehenden Türöffnungs-/Klingel-/Gegenstprechanlage regulierend einzugreifen, z.B. was die optisch einheitliche Gestaltung der Schilder, o.ä. anbetrifft.