Neu: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Broschüre als Entscheidungshilfe für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer

 

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. gibt Verwaltern, Wohnungseigentümern, Beiräten mit dieser Broschüre eine Entscheidungshilfe bei Problemen und Fragen zur Hand.

 „Mein oder Unser?“

Die im Einzelfall oftmals schwierige Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums vom Sondereigentum birgt nicht unerhebliches Konfliktpotential. Dies vor allem, wenn es um die Frage der Kosten für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung geht, da diese, soweit sie das Sondereigentum betreffen, vom einzelnen Wohnungseigentümer selbst zu tragen sind, während Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu finanzieren sind. Auch die Vornahme baulicher Veränderungen kann problematisch werden, da der einzelne Wohnungseigentümer diese im Bereich seines Sondereigentums grundsätzlich nach Belieben vornehmen kann, bauliche Veränderungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums indes der Zustimmung der nachteilig betroffenen übrigen Wohnungseigentümer bedürfen.

Der Verwalter von Wohnungseigentum steht daher regelmäßig vor der Herausforderung, die Wohnungseigentümer über die korrekte Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu informieren, wobei die zu diesem Problemkomplex ergangene Rechtsprechung fast schon unüberschaubar ist.

Die Autoren, BVI-Immobilien-Verwalter Ingo Dittmann und Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch, Immobilienexperte und Fachautor, geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und haben sich der Aufgabe gestellt, in einem informativen Überblick die in der Verwaltungspraxis am häufigsten vorkommenden Problemfälle und Zweifelsfragen zur Abgrenzung des Sonder- vom Gemeinschaftseigentum darzustellen. Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur runden die Darstellung ab.

Der vorliegende Band soll den Verwalterinnen und Verwaltern, Wohnungseigentümern/rinnen und Beiräten eine kompakte Orientierungshilfe bei Problemfällen im oftmals hektischen Alltagsgeschäft bieten.

Bonn/Solingen, im August 2011                                                 

Ingo Dittmann u. Rüdiger Fritsch

Heft A5, 72 Seiten, Verkaufspreis 14,– € + Versandkosten. Bestellungen richten Sie bitte direkt an die

Geschäftsstelle des BVI e.V.
Schiffbauerdamm 8
10117 Berlin

Telefon: 030 308729-17
Telefax: 030 308729-19
E-Mail:
service@bvi-verwalter.de

oder direkt an uns:

Immobilien Dittmann KG

E-Mail: info@haus-verwalter.de

 

Leseprobe:

Einzelfragen

Die nachstehende Darstellung enthält einen informativen Überblick zu den in der Verwaltungspraxis häufigen Problemfällen und Zweifelsfragen betreffend die Abgrenzung des Sondereigentums vom Gemeinschaftseigentum.

Abdichtung

Die Bestandteile der Gebäudeabdichtung sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, da für den Bestand des Gebäudes erforderlich (vgl.: OLG Köln, Beschl. v. 21.9.2001 – 16 Wx 153/01, ZMR 2002, 377; BayObLG, Beschl. v. 20.11.2002 – 2Z BR 45/02, ZMR 2003, 367). Entsprechendes gilt auch für den Anschluss der Abdichtung an das Gebäude (vgl.: BayObLG, Beschl. v. 27.4.2000 – 2Z BR 7/00, NZM 2000, 867).

 Siehe auch: Balkone, Estrich, Fassade, Feuchtigkeitsisolierung, Isolierung, Trittschalldämmung, Wärmeisolierung

Abfahrtsrampe

 Siehe hierzu: Garagen

Abflussrohre

 Siehe hierzu: Leitungen

Absperrventile

 Siehe hierzu: Heizung, Ventile

Abstellplätze für Fahrzeuge
 Siehe hierzu: Kraftfahrzeugstellplätze

Abstellplätze für Waschmaschinen
Der Abstellplatz für eine Waschmaschine im Bereich des gemeinschaftlichen Waschkellers ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Es können jedoch Sondernutzungsrechte vereinbart werden.

 Siehe auch: Gemeinschaftsräume

Abwasserhebanlage
Die Zuordnung einer Abwasserhebanlage zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig, ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten Sondereigentumseinheit dient und sich in den betreffenden Sondereigentumsräumen befindet, nur dann handelt es sich um Sondereigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 8.9. 1993, 24 W 5753/92 und 2301/93; WuM 1994, 38).

etc. etc.