Neue Heizkostenverordnung – Übergangsregeln

Die neue Heizkostenverordnung ist seit dem 01.12.2021 in Kraft. Das bedeutet:

1.

Ab dem 01.01.2022 dürfen keine „nicht fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung“ mehr installiert werden.

2.

Fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 01.12.2022 installiert wurden/werden, müssen nach dem 31.12.2031 Smart-Metering-fähig sein oder in solche ausgetauscht werden.

Folge: Während des Jahres 2022 (bis 01.12.2022) könnten noch fernablesbare Ausstattungen ohne Smart-Metering installiert werden.

3.

Nicht fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 01.12.2021 installiert wurden, müssen bis zum 31.12.2026 in Fernauslesbarkeit mit Smart-Metering ausgestattet werden.

4.

Ab dem 01.01.2022 ist den Nutzern (bei Vermietern dem Mieter; bei Wohnungseigentümer-gemeinschaften den einzelnen Miteigentümern) monatlich entweder der tatsächliche Verbrauch von Heizung und Warmwasser oder deren Kosten mitzuteilen.

Diese Mitteilungspflicht gilt erst, wenn die Liegenschaft mit einer fernablesbaren Ausstattung ausgestattet ist; allerdings auch dann, wenn es sich um eine fernauslesbare Ausstattung ohne Smart-Metering handelt, also bei den sogenannten Walk-By oder Drive-By Technologien, die bis zum 31.12.2031 heizordnungskonform sind, allerdings erfordern, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter in die Nähe der Liegenschaft kommt bzw. dort vorbeigeht oder vorbeifährt.

Mitteilen bedeutet, unmittelbare Übermittlung der Werte oder bei Veröffentlichung auf einer Plattform einen jeweils vorangehenden Hinweis (ab 01.01.2022 monatlich), vgl. Bundesratsdrucksache 643/21 vom 04.08.2021, Seite 18 unten: „Informationen können auch über das Internet (und über Schnittstellen wie ein Webportal oder eine Smartphone-App) zur Verfügung gestellt werden, jedoch nur, wenn der Nutzer dann in irgendeiner Weise in den angegebenen Intervallen darüber unterrichtet wird, dass sie dort nun zur Verfügung stehen“.

Die Mitteilungspflicht trifft den Vermieter in Mietverhältnissen und die Wohnungseigentümergemeinschaft im Wohnungseigentumsrecht. Bei der Wohnungseigentümergemeinacht wird die Mitteilungspflicht durch den Verwalter als deren Organ ausgeübt. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können die Erfüllung der Mitteilungspflicht auch auf ein Ableseunternehmen übertragen. In diesem Falle ist zur Wahrung des Datenschutzes der Abschluss einer Datenverarbeitungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Ableseunternehmen zu empfehlen (Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung).

Thomas Brandt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Quelle: https://frey-schaefer-brandt.de/thomas-brandt-schaefer-brandt/