Nicht alle Klauseln eines Mietvertrags sind immer gültig

Die vorformulierte Klausel, wonach der Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung renovieren muß, ist eine derjenigen, die unwirksam ist.

Berlin – Die 20 wichtigsten Klauseln in Mietverträgen, die Mieter stark benachteiligen und deshalb unwirksam sind, listet die Zeitschrift Finanztest in ihrer August-Ausgabe auf. Hintergrund sind eine Reihe mieterfreundlicher Urteile des Bundesgerichtshofs.

So ist etwa die vorformulierte Klausel unwirksam, wonach der Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung renovieren muß. Der Mieter wäre sonst verpflichtet, Schäden seines Vormieters zu beheben. Auch die Doppelverpflichtung, daß der Mieter sowohl regelmäßig Schönheitsreparaturen als auch eine Endrenovierung durchführen muß, ist unzulässig. Das gleiche gilt für eine Klausel, die Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen von einem Fachmann auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Ebenfalls unwirksam: Das generelle Verbot, einen Kinderwagen im Hof abzustellen.

Vermieter verwenden oft vorgedruckte Mietverträge. In diesen Fällen hat der Mieter keinen Einfluß auf Einzelheiten der Vertragsgestaltung. Unverständliche oder grob ungerechte Klauseln sind deshalb unwirksam. Selbst wenn der Mieter unterschrieben hat, gelten sie nicht. Werden aber zwischen Mieter und Vermieter einzelne Teile oder der ganze Vertrag ausgehandelt, dürfen diese Individualvereinbarungen auch strenger sein als eine vorformulierte Klausel. Finanztest rät, sich von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein beraten zu lassen, wenn man sich mit seinem Vermieter über die Wirksamkeit einzelner Klauseln streitet.

DW

Quelle: Die Welt – Artikel erschienen am Mi, 19. Juli 2006