Rasenmähen / Geräusch – Lärm

Die Rasenmäherverordnung legt fest, welcher Rasenmäher Lärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungs­widrigkeit vorliegt. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die dort niedergelegten Werte Richtschnur dafür, wann von einer unwesent­lichen oder eine wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Nach der Rasenmäherverordnung dürfen Motorrasenmäher an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen von 19 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Rasenmäher mit weniger als 88 dB (bis zu 60 dB für Gerä­te, die mit entsprechender Kennzeichnung vor dem 1.8.1987 in den Verkehr gebracht worden sind) dürfen an den genannten Tagen betrieben werden, nicht jedoch zwischen 20 und 7 Uhr. Die Geräu­sche der Rasenmäher dürfen dabei bestimmte Emissionswerte nicht überschreiten.

Handrasenmäher können sowohl an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. Andere Ge­setze und Verordnungen sowie kommunale Satzungen können die RasenmäherlärmVO überlagern. So finden sich häufig Regelungen über die Mittagsruhe. Regelungen über die Einhaltung der Mittags-Ruhe von 13 bis 15 Uhr finden sich in Hamburg, Hessen und für Rheinland-Pfalz auf landesgesetzlicher Ebene. Auch kommunale Satzungen können die Anordnung von Mittagsruhe enthalten. Schließlich sind für Mietverhältnisse die Hausordnungen als Bestandteil der Mietverträge zu nennen sowie für Wohnungseigentumsver­hältnisse ebenfalls die Haus- und Gemeinschaftsordnungen oder entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Zweifel sollte daher über den reinen Wortlaut der Rasenmäher­lärmverordnung hinaus auch die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr als Ruhezeit beachtet werden.

Die Verletzung der Vorschriften der Rasenmäherlärmverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und rechtfertigt das Einschalten der Poli­zei.