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Rauchen in einer Eigentümerversammlung ist für viele Beteiligte eine erhebliche Belästigung. Das Passivrauchen ist darüber hinaus nach zwischenzeitlich herrschender wissenschaftlicher Überzeugung in geschlossenen Räumen als gesundheitsgefährdend einzustufen. Für Asthmakranke ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in verrauchten Räumen defacto unmöglich.
Der Antrag eines Miteigentümers in einer Eigentümerversammlung ein Rauchverbot auszusprechen, ist ein Geschäftsordnungsantrag der ohne Ankündigung in der Tagesordnung zulässig ist. über derartige Geschäftsordnungsanträge ist vor den Sachanträgen per Mehrheitsbeschluss abzustimmen. Weigert sich ein Versammlungsleiter über ein derartiges Rauchverbot abstimmen zu lassen, leiden die im weiteren Verlauf der Versammlung getroffenen Beschlüsse an einem formellen Mangel; denn dieses Verhalten kann begründeter Anlass für das Verlassen des Versammlungsraums geben und in seinen Auswirkungen einem rechtswidrigen Ausschluss aus der Versammlung gleich stehen (Beschluss des OLG Köln vom 16.08.2000 – 16 Wx 87/00 – NJW-RR 1001, 88 f). Entschließungen bzw. Maßnahmen des Versammlungsleiters zur Geschäftsordnung sind nicht selbständig anfechtbar. Dieser formelle Mangel hätte die Folge, dass die Beschlüsse anfechtbar sind soweit sich die Beschneidung von Teilnahmerechten des Antragstellers auf die Beschlussfassung ausgewirkt hätten. Dabei trifft die Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen das Risiko dafür, dass sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen lässt. Die Beschlussanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den rechtswidrigen Ausschluss aus der Versammlung zustandegekommen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs bei tatrichterlichen Würdigung ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluss genommen hätte. Der Ausschluss eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Verlauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, dass sich eine Auswirkung auf die Beschlussfassung im Normalfall aufdrängt; denn dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die vorausgegangene Willenserklärung der Eigentümer, in die bei einem ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung Wortmeldungen und Beiträge des nicht (mehr) anwesenden Wohnungseigentümers hätten einfließen können.
Derartige formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung aber auch dann nicht, wenn die angegriffene Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Eigentümer gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse hätten. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil die getroffenen Beschlüsse ohne gefasst werden mussten. Auch in diesem Fall liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim anfechtenden Eigentümer sondern bei der Eigentümergemeinschaft wegen der unberechtigten Verweigerung einer Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag Rauchverbot.
Quelle: ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004 Dr. jur. Max-Josef Weigl
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