Rolltor-Wartungskosten sind auf Wohnungsmieter nicht umlegbar

Die Kosten für die Wartung des Rolltors dürfen Sie nicht auf Wohnungsmieter umlegen.

Wartungskosten dürfen bei Wohnraum nur dann umgelegt werden, wenn dies die Betriebskostenverordnung ausdrücklich erlaubt. Das trifft bei den folgenden 6 Kostenarten zu:

 

 

– Wascheinrichtung (§ 2 Nr. 16)
– Gemeinschaftsantenne (§ 2 Nr. 15)
– Gartenpflege (§ 2 Nr. 10)
– Fahrstuhl (§ 2 Nr. 7)
– Warmwasser (§ 2 Nr. 5 c)
– Heizung (§ 2 Nr. 4)
 
 

Die Betriebskostenverordnung bestimmt, ob Wartungskosten umlegbar sind.

Steht dort ausdrücklich bei einer bestimmten Betriebskosten-Position, dass auch die Wartungskosten bzw. die Kosten der laufenden Instandhaltung umlegbar sind, dürfen Sie diese Kosten Ihrem Mieter auf die Abrechnung setzen. Weil das Rolltor schon gar nicht in der Betriebskostenverordnung erwähnt ist, müssen Sie die Wartungskosten dafür aus der eigenen Tasche bezahlen.

Mit Ihrem Wohnungsvermieter können Sie nicht einmal zusätzlich vertraglich vereinbaren, dass Sie die Kosten dafür umlegen dürfen,

Der Grund: Genau das, was in der Betriebskostenverordnung steht, ist für Sie als Wohnungsvermieter abschließend. Was hier nicht erfasst ist, dürfen Sie auch nicht umlegen. Auch nicht unter "sonstige Kosten".

Gewerberaum-Vermieter haben es da besser: Die können auch die Umlage der Wartungskosten für das Rolltor im Mietvertrag vereinbaren. Haben Sie dies allerdings versäumt, bleibt es dabei: Die Kosten dafür sind nicht umlegbar!