So werden Wohnungseigentümer ihren Verwalter los – Möglichkeiten der Abberufung eingeschränkt

Immer wieder Ärger mit dem Hausverwalter / Möglichkeiten der Abberufung des Verwalters eingeschränkt / Wohnungseigentümer sind mit Verwaltern unzufrieden

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16. Juli 2007 – Viele Wohnungseigentümer sind mit der Arbeit ihrer Hausverwalter unzufrieden und wünschen sich eine Abberufung. In der Praxis ist diese regelmäßig an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden. „wohnen im eigentum e.V.“ rät vor einer Abberufung zu einer kritischen Prüfung, da die Anforderungen hoch sind. Andernfalls droht die unangenehme Folge, dass der Verwalter in seinem Amt bestätigt wird.

Immer wieder klagen Wohnungseigentümer über ihren Verwalter. Dieser kümmere sich nicht wirklich um die Belange der Gemeinschaft und tue stets nur das Nötigste. Eine wirkliche umfassende und zukunftsorientierte Verwaltung der Eigentumsanlage findet in vielen Fällen nicht statt. Darunter leidet zum einen der einzelne Wohnungseigentümer, aber dauerhaft auch die Bausubstanz des gesamten Gebäudes. Wenn nämlich erforderliche Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, führt dies zur Ausweitung von bestehenden Schäden, was letztlich einen Verfall und Wertverlust der Eigentumswohnungen zur Folge hat. Mit Blick darauf, dass sich die Verwalter für ihre Tätigkeit monatlich durchaus üppig von jedem Wohnungseigentümer vergüten lassen, verwundert es doch, warum viele Verwalter ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten oft nur unzureichend nachkommen.

Der Verein „wohnen im eigentum“ weis aus seiner Beratungspraxis, dass sich viele Wohnungseigentümer daher eine Auswechslung ihres Verwalters wünschen. In der Praxis ist eine Umsetzung indes oft schwierig. Zwar kann nach den gesetzlichen Vorgaben der Hausverwalter von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss jederzeit abberufen werden. Der Verwalter wird aber regelmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt, und eine vorzeitige Abberufung ist dann nur für den Fall vorgesehen, dass ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dies schränkt die Möglichkeiten der Eigentümer massiv ein, da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Rechtsprechung sehr hoch angesetzt werden. Insofern fordern die Gerichte, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und dem Verwalter in derart tiefgreifender Weise beeinträchtigt ist, das eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Davon ist nur dann auszugehen, wenn dem Verwalter schwerwiegende Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum nachzuweisen sind.

 „wohnen im eigentum“ weist darauf hin, dass ein solcher Nachweis im Einzelfall schwer zu führen sein wird. Zudem hat der abberufene Hausverwalter die Möglichkeit den Abberufungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Hält ein solcher Abberufungsbeschluss der richterlichen Prüfung nicht stand, hebt das Gericht diesen auf. Der abberufene Verwalter wird dann in seinem Amt bestätigt. „Für die weitere Zusammenarbeit ist dies sicherlich nicht die beste Grundlage“, so der zuständige Vereinsreferent Herr Markmann, „so dass man sich im Vorfeld gut überlegen sollte, ob man diesen Weg beschreitet. Nur wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, können wir zu einer vorzeitigen Abberufung raten.“

Liegt ein wichtiger Grund vor, dann kann notfalls auch ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters bei Gericht beantragen, wenn in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Abberufungsantrag keine Mehrheit findet. Die Abberufung des Verwalters entspricht nämlich ordnungsgemäßer Verwaltung, die von jedem Wohnungseigentümer eingefordert werden kann.

„wohnen im eigentum“ wird sich auch zukünftig um die Belange der Wohnungseigentümer kümmern und die Entwicklung kritisch beobachten und bewerten. Beratungsangebote für Wohnungseigentümer und Informationen  über den Verein erhalten Sie unter www.wohnen-im-eigentum.de oder telefonisch unter (0228) 721 58 61.

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Interner Ansprechpartner: Rechtsanwalt Yannis Markmann unter (0228) 721 58 61