Steuertipp: Schönheitsreparaturen steuerlich absetzbar

Aufgrund einer Änderung im Einkommensteuergesetz können Mieter mit Wirkung ab 2006 weitere wohnungsbezogene Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Neben den schon zuvor absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Reinigungsarbeiten) können nun auch Handwerkerarbeiten, die der Wohnung zugute kommen, wie z.B. Malerarbeiten, Kleinreparaturen oder eine Bad-Modernisierung, die Haushaltskasse des Mieters entlasten. Materialkosten, wie etwa Tapeten und Farben, erkennt das Finanzamt allerdings nicht an. Sogar Dienstleistungen, die der Vermieter für das Wohngebäude vorhält und als Betriebskosten auf den Mieter umlegt, können dem Finanzamt gemeldet werden. 20 Prozent der Aufwendungen, maximal je 600 Euro für haushaltsnahe Dienste und für Handwerkerarbeiten, kann man geltend machen. Die Aufwendungen müssen durch eine Rechnung des Handwerkers bzw. eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters belegt werden. Die Zahlung ist durch einen Überweisungsbeleg nachzuweisen. Details finden !
 Sie unter:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/finanzbehoerde/steuerangelegenheiten/aktuelles/start.html
Ein ausführlicher Bericht mit Tipps zur steuerlichen Geltendmachung von Mietnebenkosten erscheint im nächsten MieterJournal (15.12.2006), der Mitgliederzeitschrift des Mieterverein zu Hamburg.

Quelle: Mieterverein Hamburg