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Wer Wohnraum günstiger an Angehörige vermietet, sollte jetzt überprüfen, ob die Vertragsbedingungen sowie der bislang vereinbarte Mietzins auch im Jahr 2008 die steuerrechtlichen Hürden erfüllen. Darauf macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Nur wenn die Miethöhe bei mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete liegt, sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig", sagt Dehm.
Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 Prozent der üblichen Marktmiete, ist zunächst eine Prognoserechnung für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erstellen. Damit hat der Vermieter nachzuweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Fällt die Prognose positiv aus, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Kosten in voller Höhe abziehbar. Ergibt sich aus der Prognoseberechnung jedoch ein negatives Ergebnis, so muss der Vermieter die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufteilen. Aufwendungen für das Vermietungsobjekt sind dann nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf den entgeltlichen Teil entfallen", betont Dehm.
Werden weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, ist grundsätzlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Auch ein Mietvertrag unter Angehörigen muss die üblichen Angaben enthalten wie Mietobjekt, Dauer des Mietverhältnisses, Mietzins und Betriebskosten, Kündigungsfristen. Das Mietverhältnis ist dann wie vereinbart umzusetzen. Mietzins sowie Nebenkosten müssen auch tatsächlich aus den Mitteln des Mieters fließen", sagt Dehm.
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