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Wenn der Abfluss mal verstopft ist – ja was ist denn schon dabei… kennen Sie bestimmt, wie in der Fernsehwerbung! Nur in der Realität sieht es häufig leider anders aus: Ihr Mieter ruft Sie ganz cholerisch an, weil der Abfluss in der Toilette, in der Küchenspüle, Badewanne, Dusche oder im Waschbecken verstopft ist. Oder noch brisanter: Ihr Mieter überreicht Ihnen die Rechnung einer Sanitärfirma mit der Bitte um unverzügliche Überweisung. Verstopfte Abflüsse in Mietobjekten sind keine Seltenheit. Dies liegt leider daran, daß viele Mieter den Abfluss mit dem Mülleimer verwechseln. Sie glauben ja gar nicht, was aus Abflüssen schon so alles herausgefischt worden ist: von Zahnbürsten über Slipeinlagen und Putzlappen bis hin zu kiloschweren Fettablagerungen. Allein darüber ließe sich schon ein dickes Buch schreiben!
Schadenersatz für die teure Klempnerrechnung winkt nur dann, wenn Sie den schuldigen entlarven können. Die gebrauchswidrige Benutzung der Abflussrohre begründet sich nicht zuletzt dadurch, das etliche Gerichte doch sehr mieterfreundlich eingestellt sind, wenn es zum „Ernstfall“ kommt. Von Rechtswegen ist es so: Nur dann, wenn Sie Ihrem Mieter konkret nachweisen können, das er die Verstopfung verursacht hat, muß Ihnen dieser auch die Kosten dafür ersetzen. Dies allerdings zu beweisen ist in den meisten Fällen fast unmöglich. Es gehört nicht nur zu Ihren Grundpflichten als Vermieter, dafür zu sorgen, das die Wohnung mit Strom, frischem Wasser und Wärme versorgt ist. Ebenso gehört es zu Ihren mietvertraglichen Pflichten, eine nicht zu beanstandende Müll- und Abwasserentsorgung zu garantieren. Diese Leistungen sind eine unabdingbare Voraussetzung dafür, daß Ihr Mieter überhaupt die Möglichkeit hat, die angemieteten Räumlichkeiten vertragsgemäß zu gebrauchen.
Es gilt tatsächlich als Mangel der Mietsache, wenn in Ihrer Mietwohnung ein Abwasserrohr verstopft ist. Da es zu den Vermieterpflichten gehört, dem Mieter eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen, sollten Sie schon im eigenen Interesse möglichst schnell dafür sorgen, das der Mangel behoben wird. Selbst dann, wenn Sie gar kein Verschulden trifft! Auch wenn Sie selbst überhaupt nichts für die Verstopfung können, weil Sie in einem ganz anderen Haus wohnen: Sie sind es, der die Sache schnellstens wieder in Ordnung bringen muß! Das ist aber noch lange nicht alles: Wenn der Abfluss nicht in Ordnung ist, darf Ihr Mieter nach § 536 Abs. 1 BGB sogar die Miete mindern …
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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