Beschlussvorschlag: Regelung über die Zusatzvergütung „Haushaltsnahen Dienstleistungen“

Tagesordnungspunkt

Regelung über die Zusatzvergütung der Verwaltung für den unvorhersehbaren Zusatzaufwand für die Bearbeitung der "Haushaltsnahen Dienstleistungen" aufgrund des Anwendungsschreibens des BMF vom 03.11.2007 AZ IV C 4–S 2296b–60/06

Mit dem offiziellen o. g. Anwendungsschreiben hat nun das Bundesfinanzministerium klargestellt: Den Steuerbonus können Wohnungseigentümer in WEG’s nunmehr in Anspruch nehmen – und zwar auch für Leistungen, die vom Verwalter für die gesamte WEG vergeben wurden.

Bei handwerklichen Dienstleistungen sind 20 % der Aufwendungen, höchstens 600,–  EUR, unmittelbar von der Steuerschuld, abziehbar. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es, wenn um eine geringfügige Beschäftigung auf 400,–EURO-Basis geht, 10 % der Aufwendungen, höchstens 510,– EUR, bzw. wenn es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, 12 %, höchstens 2.400,–  EUR.

Vergütungsvorschlag: – nur für die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu § 35a EStG – per anno 3 % der Gesamtsumme (zzgl. der jeweils geltenden MwSt. – derzeit 19 %) aller förderungswürdigen Aufwendungen nach § 35a EStG, maximal jedoch auf ein monatliches Verwalterentgelt begrenzt.

Beispiel: 3% der Summe Konto "66666" (grünes Papier 13.328,07 €), das bedeutet z. B. für eine 89,44 m² WE Kosten in Höhe von 23,39 € zzgl.19% MwSt. = 27,83 €, die direkte Steuerrückvergütung/Minderung der Zahlungslast des WEers beträgt 779,69 €. Dieser Wert wird maximal begrenzt auf ein monatliches Verwalterentgelt (ab 01.04.2007): 17,06 € zzgl.19% MwSt. = 20,30 €.

Beschlussantrag:

"Die Verwaltung erhält aufgrund der durch das Bundesministerium der Finanzen vorgegebenen Regelung entsprechend des Anwendungsschreibens vom 03.11.2006 über die Aufstellung der Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen für Wohnungseigentümer eine zusätzliche Vergütung i. H. v. 3 % der Summe (zzgl. der jeweils geltenden MwSt. – derzeit 19 %) aller förderungswürdigen Aufwendungen nach § 35a EStG pro Jahr, maximal jedoch ein monatliches Verwalterentgelt."

Abstimmungsergebnis:

                                                ____________/10.000stel     JA-Stimmen

                                                ____________/10.000stel     ENTHALTUNGEN

                                                ____________/10.000stel     NEIN-Stimmen

Vom Versammlungsleiter verkündet: Antrag einstimmig / mit Mehrheit angenommen – abgelehnt