HAFTUNGSFREISTELLUNG DES VERWALTERS

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Der Verwalter wird angewiesen, alle Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung auszuführen, auch wenn diese binnen eines Monats von einem Beteiligten beim WEG-Gericht angefochten wurden.

Der Verwalter hat die Gemeinschaft in geeigneter Form von der sog. Ungültigkeitsklage (§ 43 1 Nr. 4 WEG) in Kenntnis zu setzen, wenn diese ihm mit Wirkung für die Wohnungseigentümergemeinschaft (nach § 2711 Nr. 3 WEG) zugestellt wurde.

Der Verwalter haftet nicht für beschlussmäßig durchgeführte Maßnahmen, wenn später der Beschluss durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung für ungültig erklärt wird.

 

Anmerkung:

Dieser Beschluss gibt die Rechtslage zur Klarstellung wieder.

Nur bei fristgerechter Anfechtung (vgl. von Rechenberg/O. Recke, zur Ausschlussfrist des §23 IV WEG in MDR 1997, 518f sowie Palandt, §24 WEG Rdz. 19-21) und Rechtskraft der Gerichtsentscheidung (vgl. §45 II WEG kommt es zur allerdings dann rückwirkenden Ungültigkeit des Beschlusses. Der daraus resultierende Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nicht gegen den Verwalter, sondern gegen die Wohnungseigentümer (vgl. BavObLG WuM 1990, 366 sowie BayObLG EG Prax 1995, 23 1/232).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst eine Anfrage beim zuständigen Gericht nach Ablauf der Monatsfrist nicht sicherstellt, dass nicht dennoch eine wirksame Anfechtung durch Einreichung beim unzuständigen Gericht erfolgt ist (wie hier: von Rechen berg/O. Riecke MDR 1997, 518 f.; anderer Ansicht nur OLG Braunschweig OLGZ 1989, 186).