Musterbeschluss über Teilnahme an Versammlungen im Wege elektronischer Kommunikation (z.B. Zoom) Hybrid-ETV

TEILNAHME AN VERSAMMLUNGEN IM WEGE ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION

Beschluss-Vorschlag/Antrag:

Die Eigentümer beschließen auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. die Einführung der Online­Teilnahme der Wohnungseigentümer an zukünftigen Eigentümerversammlungen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Online-Teilnahme ist ab sofort / zukünftig für alle Eigentümerversammlungen zulässig und wird von dem derzeitigen Verwalter technisch sichergestellt. Die Online-Teilnahme erfolgt über den Anbieter Zoom.
  • Technisch wird die Teilnahme durch eine Videokonferenz – Übertragung von Bild und Ton der Versammlung – über Konferenzmikrofone und Konferenzkameras am Versammlungsort durch den Verwalter sichergestellt.
  • Die online teilnehmenden Miteigentümer und ihre Redebeiträge werden mit Bild und Ton während der Versammlung im Versammlungsraum dargestellt. Die Redebeiträge der physisch anwesenden Eigentümer werden ebenfalls über das Videokonferenzsystem an die virtuellen teilnehmenden Eigentümer übermittelt. Der Versammlungsleiter moderiert die Videokonferenz.
  • Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Die online teilnehmenden Eigentümer dürfen keine Dritten hinzuziehen.
  • Die virtuelle Teilnahme der Eigentümer an der Eigentümerversammlung erfolgt durch die Anmeldung mit der Software Zoom zu der von dem Verwalter angegebenen Adresse zum Zeitpunkt der Versammlung.
  • Wohnungseigentümer, die in elektronischer Form an Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen, haben ein Rede- und Fragerecht. Ihr Stimmrecht können sie nicht in elektronischer Form ausüben. Es steht ihnen insoweit im Vorfeld der Wohnungseigentümerversammlung frei, anderen persönlich teilnehmenden Wohnungseigentümern oder dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmacht auszustellen und im Laufe der Versammlung entsprechend des jeweiligen Diskussionsstands Weisungen zu erteilen, wie die Vollmacht auszuüben ist bzw. der Stimmrechtsvertreter abzustimmen hat.
  • Jeglicher Übertragungsfehler – gleich auf wessen Verantwortungsbereich dieser beruht – hindert den Fortgang der Eigentümerversammlung nicht. Der Online-Teilnehmer ist für einen solchen Fall darauf verwiesen, sich von einer anwesenden Person vertreten zu lassen. Liegt die technische Störung im Verantwortungsbereich des Eigentümers, liegt kein Mangel in der Versammlung vor. Die Beweislast trägt der Eigentümer.
  • Eine Aufzeichnung der Videoteilnahme durch den Versammlungsleiter / Moderator ist zulässig bzw. wird beschlossen.