Sonderumlage wegen allgemeiner Liquiditätsenge

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen:

Zur Schließung der drohenden/bestehenden Liquiditätsenge wird eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt € 10.000,– notwendig. Die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Teilbeträge sind nach Miteigentumsanteilen zu berechnen. Die Sonderumlage ist mit der Beschlussfassung fällig und unverzüglich auf das Gemeinschaftskonto einzuzahlen. Soweit die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt der Einzug der Beträge in  de. Kalenderwoche.

Nach Ablauf vorgenannter Frist befindet sich jeder zahlungssäumige Miteigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Bei Zahlungsrückstand ist die geschuldete Gesamtsumme der Sonderumlage insgesamt fällig und wie Hausgeldrückstand sofort gerichtlich geltend zu machen.

 

alternativ:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen:

Bei Eintritt einer Liquiditätsenge wird eine Sonderumlage in erforderlicher Höhe notwendig. Die Liquiditätsenge ist gegeben, wenn der Bestand des Verwaltungskontos über 5 Werktage unter einem Betrag von  250,– € steht. Die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Teilbeträge sind nach Miteigentumsanteilen zu berechnen. Die Sonderumlage ist sofort nach Anforderung durch die Verwaltung fällig und innerhalb von 14 Tagen  nach Anforderung durch die Verwaltung auf das Gemeinschaftskonto einzuzahlen. Soweit die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt der Einzug der Beträge zum Fälligkeitstermin. Nach Ablauf vorgenannter Frist befindet sich jeder zahlungssäumige Miteigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Bei Zahlungsrückstand ist die geschuldete Gesamtsumme der Sonderumlage insgesamt fällig und wie Hausgeldrückstand sofort gerichtlich geltend zu machen.

alternativ:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Zur Finanzierung der beschlossenen Maßnahme/n zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums wird die Verwaltung ermächtigt, im Bedarfsfall in Absprache mit dem Beirat eine Sonderumlage in erforderlicher Höhe, umgerechnet nach Miteigentumsanteilen, bei den Miteigentümern anzufordern. Der Betrag ist der Instandhaltungsrücklage zuzuführen. Die Sonderumlage ist innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung durch die Verwaltung zur Zahlung fällig. Soweit die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt der Einzug der Beträge zum Fälligkeitstermin. Nach Ablauf vorgenannter Frist befindet sich jeder zahlungssäumige Miteigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Bei Zahlungsrückstand ist die Sonderumlage wie Hausgeldrückstand sofort gerichtlich geltend zu machen.