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Beschlussvorschlag:
Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Der Verwalter ist berechtigt, bei unvorhergesehenen Liquiditätsengpässen das Gemeinschaftskonto zu überziehen, um die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllen zu können. Die Überziehung darf 3/12 des Jahresetats der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem gültigen Wirtschaftsplan – nicht übersteigen.
Die Überziehung des Gemeinschaftskontos erfolgt im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haften für den Überziehungsbetrag gesamtschuldnerisch. Die anfallenden Schuldzinsen werden von den Wohnungseigentümern getragen; die Verteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen.
Der Verwalter ist verpflichtet, bei einer Kontoüberziehung von mehr als 3/12 des Jahresetats die organisatorischen Voraussetzungen für die Beschlussfassung zur Leistung einer Sonderumlage zu treffen.
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Urteil dazu: Beschluss über Kreditaufnahme entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der den Verwalter zur Kreditaufnahme bevollmächtigt, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich der Kreditbetrag im Verhältnis zur Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer in einem bestimmten Rahmen hält und der Kredit zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses dient.
BayObLG, Beschluss vom 30. Juni 2004, 2Z BR 058/04