ÜBERZIEHUNG DES GEMEINSCHAFTSKONTOS (KREDITAUFNAHME) – ORGA

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Der Verwalter ist berechtigt, bei unvorhergesehenen Liquiditätsengpässen das Gemeinschaftskonto zu überziehen, um die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllen zu können. Die Überziehung darf 3/12 des Jahresetats der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem gültigen Wirtschaftsplan – nicht übersteigen.

Die Überziehung des Gemeinschaftskontos erfolgt im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haften für den Überziehungsbetrag gesamtschuldnerisch. Die anfallenden Schuldzinsen werden von den Wohnungseigentümern getragen; die Verteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen.

Der Verwalter ist verpflichtet, bei einer Kontoüberziehung von mehr als 3/12 des Jahresetats die organisatorischen Voraussetzungen für die Beschlussfassung zur Leistung einer Sonderumlage zu treffen.

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Urteil dazu: Beschluss über Kreditaufnahme entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Ein Beschluss der Wohnungsei­gentümer, der den Verwalter zur Kre­ditaufnahme bevollmächtigt, ent­spricht ordnungsmäßiger Verwal­tung, wenn sich der Kreditbetrag im Verhältnis zur Summe der Haus­geldzahlungen aller Wohnungsei­gentümer in einem bestimmten Rah­men hält und der Kredit zur Über­brückung eines kurzfristigen Liqui­ditätsengpasses dient.

BayObLG, Beschluss vom 30. Juni 2004, 2Z BR 058/04