VERLETZUNG DER HAUSORDNUNG/TÄTIGWERDEN DES VERWALTERS (ORGA)

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VERLETZUNG DER HAUSORDNUNG/TÄTIGWERDEN
DES VERWALTERS (ORGA)

Vorbemerkung

Gerne wird der Verwaltung
hinsichtlich der Überwachung der Hausordnung Untätigkeit vorgeworfen. Viele
Eigentümer wissen aber nicht, dass z. B. permanente Ruhestörungen zu den
nachbarrechtlichen Streitigkeiten zählen. Diese nachbarrechtlichen
Streitigkeiten sind eigentlich nicht Angelegenheit der allgemeinen Verwaltung.
Insbesondere dann nicht, wenn hier zu Lasten aller Eigentümer
Rechtsverfolgungskosten anfallen. Daher ist ein entsprechender Beschluss zwingend
notwendig.

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die
Eigentümer mögen beschließen: Wenn Rechte 
der Wohnungseigentümer aus Verstößen gegen die Hausordnung
(Nutzungsordnung) geltend gemacht und der Verwalter eingeschaltet werden soll,
ist dieser nur verpflichtet, tätig zu werden, wenn detaillierte schriftliche
Angaben zur Verletzung der Hausordnung gemacht werden. Dazu gehört wenn möglich
der Name des Störers. Anonymen Anschuldigungen gegen namentlich genannte
Bewohner soll der Verwalter nicht nachgehen. Schwere Pflichtverletzungen sind
dem Verwalter schriftlich anzuzeigen, wenn möglich unter Angabe der vollen
Namen der Beteiligten.

Alternativ:

Beschlussvorschlag:

Die
Verwaltung wird bevollmächtigt und beauftragt, etwaige Handlungs- und/oder
Zustandsstörer außergerichtlich abzumahnen. Sofern dies keinen Erfolg
verspricht, ist die Verwaltung dazu angehalten, notfalls unter Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts, im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft sämtliche
Ansprüche der Gemeinschaft zu wahren. Eine entsprechende Klage soll erst nach
drei erfolglosen und schriftlichen Abmahnungen erfolgen.