VERWENDUNG DER INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE ZUR ÜBERBRÜCKUNG VON LIQUIDITÄTSENGPÄSSEN

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Eigentümer mögen beschließen: Der Verwalter wird von der Verpflichtung entbunden, die dem Gemeinschaftskonto zufließenden Beträge für die Instandhaltungsrücklage unmittelbar der vorgesehenen Anlageform für die Instandhaltungsrücklage zuzuführen. Um Liquiditätsengpässe und damit Überziehungen des Gemeinschaftskonto zu vermeiden, kann der Verwalter diese Mittel aus der Instandhaltungsrücklage für die Bewirtschaftung des laufenden Wirtschaftsjahres verwenden. Der Verwalter ist verpflichtet, bis zum 30. 11. eines Jahres den im Wirtschaftsplan eingestellten Gesamtbetrag der Instandhaltungsrücklage zur endgültigen Anlage dem Verwalterkonto der WEG-Anlage zuzuführen. Sollte das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto dafür nicht ausreichend sein, wird schon heute beschlossen, dass der Fehlbetrag durch eine Sonderumlage von den Wohnungseigentümern aufzubringen ist. Der Verwalter wird schon jetzt ermächtigt, den auf jeden einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrag rechtzeitig anzufordern, damit die Instandhaltungsrücklage im beschlossenen und im Wirtschaftsplan eingestellten Betrag gebildet und angelegt werden kann.