WAHL EINES ERSATZZUSTELLUNGSVERTRETERS SOWIE EINEN VERTRETER GEM. § 45 WEG

             

Hinweis der Verwaltung:

Gem. § 45 Absatz 2 Satz 1 WEG müssen die Wohnungseigentümer für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.

 

Beschlussvorschlag:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, den gewählten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates als Ersatzzustellungsvertreter und dessen Vertreter als Vertreter des Ersatzzustellungsvertreters zu bestellen.