Newsletter Dezember 2009

BFW-Newsletter 12/09

„Wohnungseigentum

Aktuell“

 

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

Bundesweiter Heizspiegel 2009 erschienen

Jeder Bundesbürger hat 2008 durchschnittlich 17 Prozent mehr für das Heizen ausgegeben als im Jahr davor. Das geht aus dem neuen Bundesweiten Heizspiegel 2009 hervor, den die gemeinnützige co2online GmbH gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund (DMB) jetzt veröffentlicht hat.

Der Bundesweite Heizspiegel liefert Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch, Heizkosten und CO2-Emissionen für das Abrechnungsjahr 2008, getrennt nach den Energieträgern Erdgas, Heizöl und Fernwärme. Dafür wertete co2online bundesweit 52.000 Gebäudedaten aus.

Der aktuelle Bundesweite Heizspiegel zeigt: Durchschnittlich 880 Euro kostete das Heizen einer 70-Quadratmeter-Wohnung mit Heizöl im vergangenen Jahr. Das sind 180 Euro mehr als im Jahr zuvor. Mieter mit Erdgasheizung zahlten 800 Euro (+ 65 Euro), die Heizkosten für Fernwärme betrugen 840 Euro (+ 130 Euro). Damit stiegen die Heizkosten gegenüber 2007 bei Heizöl um 26 Prozent, bei Erdgas um 8 Prozent und bei Fernwärme um 17 Prozent. „Das liegt vor allem an den gestiegenen Energiepreisen”, sagt Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). Zudem war der vergangene Winter kälter als der Winter 2007, so dass mehr geheizt habe werden müssen.

„Die Heizkosten bleiben hoch, auf dauerhaft sinkende Energiepreise dürfen Mieter nicht hoffen. Deshalb bleibt die energetische Modernisierung so wichtig”, so Siebenkotten.


Merkblatt für Wohnungskäufer/Verwalter

Hinweise für die Genehmigung von Kaufverträgen durch Verwalter

Viele Teilungserklärungen sehen vor, dass die Veräußerung von Wohnungseigentum der Genehmigung des Verwalters bedarf. In der Praxis gibt es mit der Einholung dieser Genehmigung immer wieder Probleme und Fragen. Die Wichtigsten haben wir im Sinne einer zügigen und reibungslosen Abwicklung hier zusammengetragen.

Was ist formal bei der Erteilung der Genehmigung durch den Verwalter zu beachten?

Die Unterschrift des Verwalters unter die Zustimmungserklärung (die regelmäßig vom Notar bereits vorbereitet wird), muss notariell beglaubigt werden.

Außerdem muss der Verwalter seine Bestellung nachweisen. Letzteres geschieht in der Regel durch die Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung, bei der der Verwalter bestellt wurde. Dieses Protokoll muss vom Vorsitzenden der Versammlung und von einem Wohnungseigentümer unterzeichnet sein. Wenn in der betreffenden Anlage ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, muss auch dessen Vorsitzender das Protokoll mitunterschreiben.

Auch die genannten notwendigen Unterschriften unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung müssen notariell beglaubigt sein. Im schwierigsten Fall bedeutet dies, dass sämtliche Genannten zu einem kurzen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung zum Notar müssen.

Warum ist das Verfahren so kompliziert?

Grund dafür ist § 29 der Grundbuchordnung. Demnach können Grundbucheintragungen nur aufgrund von öffentlichen Urkunden vorgenommen werden. Kurz gesagt: Das Grundbuchamt nimmt kein Schriftstück entgegen, bei dem nicht mindestens die Unterschriften beglaubigt wurden. Darum kann auch kein „einfach unterschriebenes“ Protokoll vorgelegt werden.

Wie kann man den Aufwand verringern?

Der Verwalter sollte darauf dringen, dass das Protokoll mit dem Bestellungsbeschluss sofort in der notwendigen Form gefertigt wird (also die Unterschriften beglaubigt werden). Dann kann er es zu seinen Unterlagen nehmen und bei jeder folgenden Genehmigung einer Wohnungsveräußerung vorlegen, ohne dass weitere Gänge zum Notar kurzfristig organisiert werden müssen.

Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Verwalter (nach Ablauf der Höchstbestellungszeit von 3 bzw. 5 Jahren) erneut bestellt wird.

Warum sollte die Genehmigung zügig erteilt werden?

Bei der Wohnungsveräußerung den Beteiligten oft an Eile gelegen, weil viele organisatorische Details von einer zügigen Umsetzung abhängen: Mietverträge werden gekündigt, Finanzierungen abgeschlossen (bei denen nach einiger Zeit Bereitstellungszinsen anfallen), Umzüge geplant. Ohne die Verwaltergenehmigung kann der Vertrag aber nicht vollzogen werden. Im Extremfall können solche Verzögerungen zu Schadenersatzansprüchen gegen einen Verwalter führen, der die Genehmigung ohne Grund verspätet erteilt.

Kann der Verwalter die Genehmigung verweigern oder mit Bedingungen versehen?

Grundsätzlich ist dies kaum möglich. Die Rechtsprechung hat vielfach entschieden, dass selbst bei Wohngeldrückständen des Veräußerers oder Bedenken gegen die Person des Erwerbers eine Verweigereung der Genehmigung des Verwalters unzulässig ist. Sie ist faktisch ein „stumpfes Schwert“ und wird bei neuen Teilungsgenehmigungen meist gar nicht mehr vorgesehen. Der Verwalter sollte die Genehmigung als Hilfsmittel sehen, stets aktuell über die Personen der Wohnungseigentümer informiert zu sein. Bedingungen und Auflagen sollten mit der Genehmigung nicht verbunden werden.

Quelle: Notare Dr. Rabl und Dr. Gassen, Thomas-Mann-Str. 37, 53111 Bonn, Tel. 0228/98394-0; rabl-gassen@notarnet.de, www.notare-rg.de


Die Installation von Rauchwarnmeldern aus der Sicht des Vermieters und der Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Dokumentation von Ricarda Breiholdt und Volker Bielefeld, die Sie hier kostenlos herunterladen können:

>>>>>> http://www.breiholdt-voscherau.de/Rauchmelder.pdf


Immer noch nicht hinreichend bekannt: Geschäftsornungsbeschlüsse sind nicht anfechtbar

Für den Ablauf einer Eigentümerversammlung können bzw. müssen Regularien festgelegt werden. Über diese Regularien wie z. B. zur Teilnahme Dritter an der Eigentümerversammlung oder zur Begrenzung des Rederechts beschließen die Eigentümer durch Geschäftsordnungsbeschlüsse.

Grundsätzlich sind solche Beschlüsse nicht anfechtbar, es sei denn, sie wirken in die Zukunft fort.

Ingo Dittmann

Urteile/ Beschlüsse

Rauchwarnmelder sind zwingend Gemeinschaftseigentum

Rauchwarnmelder dienen auch der Sicherheit des Gebäudes und gehören danach zwingend zum Gemeinschaftseigentum, denn durch sie sollen nicht nur die in den Räumen befindlichen Personen/Bewohner geschützt werden.

Auch wenn Rauchwarnmelder in den Räumen des Sondereigentums angebracht werden, handelt es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum; sie sind nicht sondereigentumsfähig. AG Ahrensburg, Urteil vom 25.9.2008, 37 C 11/08 ZMR 2009, 78


Verwalter darf sich mit Vollmachten selbst wählen!

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er Kraft einer erteilten Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben und muss sich nicht der Stimme enthalten.

(OLG Hamburg 2 Wx 116/00)


Katzenklappe kann Versicherungsschutz kosten!

Unsachgemäßes Anbringen einer Katzenklappe kann den Versicherungsschutz im Einbruchsfall kosten. Wird die Klappe so angebracht, dass diese einen Wohnungseinbruch erleichtert, so ist dies grob fahrlässig. Die Folge:

die Hausratsversicherung muss im Schadensfall nichts zahlen. Im vorliegenden Fall konnte durch die Klappe mit bloßen Armen oder unter Verwendung eines Gegenstandes der Entriegelungsgriff eines daneben befindlichen Fensters erreicht werden.

AG Dortmund, 31.3.2008 – Az: 433 C 10580/07

Quelle: http://www.anwaltonline.com


Verpflichtung zur Herausgabe einer Eigentümerliste

Aufgrund des Verwaltervertragsverhältnisses ist der Hausverwalter zur Herausgabe einer Eigentümerliste verpflichtet. Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf deren Aushändigung. Dies ist unabhängig davon, ob er ein Gerichtsverfahren anstrengen will oder nicht. Denn jeder Wohnungseigentümer muss und darf wissen, wer seine Miteigentümer sind. Beschluss des AG Köln vom 05.10.1998, Az. 204 II 135/98


Vermieter muss nicht generell vorbeugend streuen – Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs

Zur Räum- und Streupflicht

Immer wieder gibt es Unsicherheit und Streit um die Frage, wann im Winter gestreut werden muss. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ist zu entnehmen, dass vorbeugend gestreut werden muss, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt. Besteht keine Pflicht zum „vorbeugenden Streuen“, muss nicht „vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs“ gestreut werden.

Im zugrunde liegenden Fall verließ die Mieterin eines Mehrfamilienhauses im Februar 2005 morgens gegen 4:45 Uhr das. Haus, um zur Arbeit zu gehen. Beim Öffnen der Hauseingangstür stellte sie fest, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt waren. Sie hielt sich am Treppengeländer fest und wollte langsam hinuntergehen. Wegen der vorhandenen Glätte rutschte sie schon auf der ersten Stufe aus und stürzte. Sie erlitt eine Fraktur des Sprunggelenks im rechten Fuß.

Die Frau verklagt ihren Vermieter auf Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass der Vermieter aufgrund der Wettervorhersage verpflichtet gewesen sei vorbeugend zu streuen und somit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab.

Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs (Hauptberufsverkehrs)

Die Richter waren der Ansicht, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht (hier: Streupflicht) nicht verletzt habe. Maßgeblich für Beginn und Ende der Streupflicht sei neben dem Eintritt der Gefährdungslage (mit angemessener Reaktionszeit) das Einsetzten des üblichen Tagesverkehrs. Streumaßnahmen müssten danach morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehrs geschützt werde. Dass der Hauptberufsverkehr hier im Fall schon um 4:45 Uhr eingesetzt habe, sei nicht erkennbar.

Vorbeugende Streupflicht nur bei konkreten Hinweisen auf Glättegefahr

Auch eine Verletzung der Pflicht zum sog. „vorbeugenden Streuen“ sei nicht festzustellen. Vorbeugende Maßnahmen müssten nur getroffen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar sei, dass es in den nächsten Stunden zum Auftreten von Glätte kommen wird. Dies sei am Vorabend nicht hinreichend erkennbar gewesen – auch nicht aus den von der Mieterin zitierten Wetterberichten der Tagesschau.

Oberlandesgericht Brandenburg; Urteil vom 18.01.2007

[Aktenzeichen: 5 U 86/06]

Vorinstanz:

Landgericht Potsdam; Urteil vom 13.04.2006

[Aktenzeichen: 12 O 20/06]

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de


Zwangsverwalter muss Hausgeld zahlen

Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung hat ab Beschlagnahme des Grundstücks (= Wohnung) das laufende Hausgeld zu zahlen. Falls keine Mieteinnahmen vorhanden sind, aus denen er das Hausgeld bestreiten kann, hat er einen Vorschuss auf das Hausgeld zu verlangen. Verlangen kann er den Vorschuss von der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigerin. Seit der Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) haben Zwangsverwalter immer wieder behauptet, sie müssten keine Vorschüsse anfordern und zahlten folglich für leerstehenden Eigentumseinheiten nicht. Der BGH hat jetzt die bisherige Handhabung der Vorschusspflicht auch unter dem aktuellen ZVG bestätigt und damit einen in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führenden Streit beendet.

Praxistipp

Der BGH hat jedoch nichts zu der Frage von Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen oder Sonderumlagen gesagt. Da Sonderumlagen als Bestandteil des Wirtschaftsplanes gelten und bei gesondertem Finanzbedarf im Laufe des Wirtschaftsjahres als Ergänzung zum jeweiligen Wirtschaftsplan beschlossen werden sollten, bezieht sich die besprochene Entscheidung des BGH auch auf solchermaßen beschlossene Sonderumlagen. Da die Abrechnung über die von der WEG aufgewendeten Kosten jährlich erfolgt und damit auch Nachzahlungen nicht einmalig, sondern (wenn auch nicht immer jährlich) wiederkehrend sind, handelt es sich um laufende Beträge und zwar auch bei der sog. Abrechnungsspitze, also den Betrag, um den die tatsächlichen Ausgaben höher sind, als die im Wirtschaftsplan veranlagten, vgl. auch AG Langenfeld, Urteil vom 15. April 2009, 64 C 156/08, ZMR 2009, 879 f.. Damit ist auch insoweit nötigenfalls ein Vorschuss anzufordern. Wird im Übrigen der Vorschuss nicht gezahlt, kann das Zwangsverwaltungsverfahren eingestellt werden.

Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009, V ZB 43/09 www.bundesgerichtshof.de


Winterliche Räum- und Streupflicht des Straßenanliegers nur, wenn sich auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet

Entscheidung zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Die Reinigungs- sowie die winterliche Räum- und Streupflicht eines Straßenanliegers setzt voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) könnten die Gemeinden nur die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzten oder über sie erschlossen würden, durch Rechtsverordnung zu deren Reinigung und Reinhaltung verpflichten. Auch der Winterdienst – die Verpflichtung, Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege oder, sofern solche nicht bestehen, die öffentliche Straße in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen – könne nach der einschlägigen Bestimmung des BayStrWG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Rechtsverordnung nur solchen Grundstückseigentümern auferlegt werden, die nach dem Gesetz reinigungspflichtig seien, deren Grundstücke also innerhalb der geschlossenen Ortslage an die zu sichernden Straßenabschnitte angrenzten. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Straße selbst nach den örtlichen Gegebenheiten im Außenbereich liege und deshalb an der geschlossenen Ortslage nur vorbeiführe.

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Urteil vom 25.02.2009
    [Aktenzeichen: 8 B 07.197]

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.


Sanierung: Demontage einzelner Heizkörper – Kann ein Wohnungseigentümer einfach Heizkörper demontieren?

Heute beschäftigen wir uns mit kniffligen Fragen rund um die Heizung. Kann ein Wohnungseigentümer einfach Heizkörper demontieren? Welche Auswirkungen hat dies auf die Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechung? Worauf sollte ein Immobilienverwalter speziell hinweisen? Diesen Fragen geht Horst-Dieter Lehmann auf den Grund.

Einleitend wäre zu klären, ob die Heizkörper einer Wohnung über die Teilungserklärung auf der Grundlage des Wohnungseigentümergesetzes dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Diese Frage lässt sich grundsätzlich bejahen, wohingegen die Versorgungsleitungen zu den Heizkörpern und die dort befindlichen Thermostatventile gemäß Rechtsauffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (AZ 15 W 320/00 vom 6. 3. 2001) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.

Die Demontage einzelner Heizkörper steht überwiegend im direkten Zusammenhang mit Sanierungsaktivitäten des Wohnungseigentümers. Häufig werden Heizkörper in Küchen, die durch Funktion und Fläche bedingt selten beheizt werden, entfernt, um Platz für Einbaumöbel zu schaffen. Es wird davon ausgegangen, dass die gewünschte Temperierung der Küche über die übrigen Räume der Wohnung sichergestellt ist. Sanierungen, zum Beispiel von Badezimmern, werden genutzt, um die hier bisher eingesetzten Heizkörper gegen Rohrschlangen im Fußboden als Erwärmungsquelle, überwiegend in Kombination mit dem Einsatz von Handtuchwärmekörpern, auszutauschen. Derartige Maß­nahmen führen zu einer Veränderung der Wärmekapazität des betreffenden Gebäudes, auf die sich die Auslegung der Heizungsanlage in all seinen Teilbereichen bezogen hat. Insbesondere die sich dadurch verändernden Transmissionswärmewerte der jeweils darüber, darunter und daneben liegenden Räume beeinflussen die zu erbringende Wärmeabgabe der dort vorhandenen Heizkörper beim Wegfall von Heizflächen nachteilig. Darüber hinaus kann die fehlende Beheizung von Räumen über die Zeit Auswirkungen auf die Bausubstanz haben. Diverse Expertisen geben darüber Aufschluss, dass Feuchtigkeit in den Wänden sowie Schimmelpilz die Folge einer unzureichenden Beheizung und Belüftung sein können. Abrechnungstechnisch müssen die oben genannten Beispiele differenziert betrachtet werden.

Trotz des Entfernens eines Heizkörpers verbleibt die betreffende Raumfläche im Verteilungsschlüssel der Kosten, die nach Wohn- oder Nutzfläche gemäß Paragraf 7 HKVO umzulegen sind. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (2. Zivilsenat AZ BReg 2 Z 157/87 vom 7. 4. 1988) ist eine Freistellung von den verbrauchsabhängigen Heizkosten bei dauernder Stilllegung (Entfernung) von Heizkörpern im Falle des Einsatzes von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip nicht automatisch obligatorisch. Nach Auffassung des Gerichts kann der Wohnungseigentümer nach BGB Paragraf 242 allenfalls verlangen, so gestellt zu werden wie der Eigentümer einer Wohnung gleicher Größe, bei dem die niedrigsten Verbrauchswerte festgestellt wurden. Hintergrund dieser Entscheidung war das physikalische Funktionsprinzip der eingesetzten Erfassungsgeräte, dass sich auch Kaltverdunstungsanteile über den gesamten Messzeitraum in den zur Abrech­nungs­er­stellung herangezogenen Ver­brauchswerten widerspiegeln.

Die Erfassung des Wärmeverbrauchs verlegter Rohrschlangen im Fußboden entsprechend des Paragrafen 4 der HKVO ist in der Regel nicht möglich, unterstellen wir die Verbrauchserfassung an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler. Die Installation des notwendigen Wärmezählers für die Fußbodenheizung wird aufgrund der Platzverhältnisse schwer zu realisieren sein. Ein Wärmezähler, der derartig kleine Wassermengen fehlerfrei erfasst, ist am Markt nicht erhältlich. Die im Falle des Einsatzes unterschiedlicher Erfassungssysteme nach Paragraf 5 Abs. 2 HKVO geforderte Nutzergruppentrennung durch Vorerfassung ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Erforderlich wären mindestens zwei Wärmezähler, wobei sich auch dann eine Differenzmessung, die nach Paragraf 5 Abs. 1 HKVO nicht zulässig ist, nicht vermeiden ließe. Aus den genannten Gründen ist die jährliche Verbrauchseinschätzung im Sinne des Paragrafen 9a der HKVO dauerhaft die einzig sinnvolle Möglichkeit, die Fußbodenerwärmung in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Basis wäre hierfür die installierte Wärmeleistung.

Die vollständige Ausstattung einer Wohnung mit Fußbodenheizung anstelle konventioneller Heizkörper setzt allerdings die geforderte messtechnische Ausstattung von Wärmezählern voraus. Die hier dargestellten Folgen der Veränderung heiztechnischer Einrichtungen innerhalb einer Wohnung zeigen, dass vor Durchführung derartiger Maßnahmen diese bei der Verwaltung anzuzeigen ist. Der Verwalter entscheidet, ob ein Beschluss zur Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Eine notwendige Erweiterung der messtechnischen Ausstattung im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen kann nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen. Nicht zuletzt kann der Verwalter die fachliche Unterstützung des zuständigen Messdienstunternehmens in Anspruch nehmen. Der die Liegenschaft betreuende Messdienstleister muss in jedem Fall vor der Demontage von Heizkörpern informiert werden. So wird sichergestellt, dass die Geräte und Ablesedaten als Grundlage für die Abrechnungserstellung des laufenden Abrechnungszeitraums erfasst werden.

Horst-Dieter Lehmann
Bild: Horst-Dieter Lehmann ist Leiter Technik-Anwendung bei der Kalorimeta AG & Co. KG.

Quelle: www.immoclick24.de


Wenn Mieter nicht heizen

Mieter sind verpflichtet, die Wohnung in den Wintermonaten ausreichend zu heizen, um Schäden wie Schimmelbildung vorzubeugen. Im konkreten Fall stellte ein Mieter die Heizung in seiner Wohnung aus, weil er zwischenzeitlich zu seiner Freundin gezogen war. Nach etlichen Abmahnungen erhielt er die Kündigung. Diese sei rechtens, sagten die Richter. Ihre Begründung: Wer nicht heizt, begeht eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung. (Urteil: LG Hagen 10 S 163/07 vom 19.12.2008)

Quelle: http://www.ista.de/


Nochmals: Keine Abrechnung durch den Verwalter

Auch der Verwalter von Mietwohnungen braucht keine Abrechnung der Betriebskosten vorzunehmen, wenn der Vertrag zum Jahresende gekündigt worden ist. Dieses galt und gilt auch bei den Verwaltern von Wohnungseigentum – hier die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten. AG Magdeburg, 24. Juli 2002, Az. 17C 4962/01

Quelle: http://www.ista.de/

Aktuelles

Jede Einzugsermächtigung muss ab dem 01. November 2009 unterschrieben sein

Ab dem 01. November 2009 gelten europaweit neue einheitliche Vorschriften für Lastschriften im europäischen Zahlungsverkehrsraum. Nach diesen Regelungen ist für Lastschriften nun eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift notwendig. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen, die große Forderungsbestände verwalten ihre Einzugsermächtigungen auf das Erfordernis der Unterschrift überprüfen und bei deren Fehlen, die einzelnen Kunden noch einmal anschreiben.

Quelle: http://brinkmann-dewert.de


Nachtstromspeicherheizung contra EnEV 2009

1,5 Millionen Nachtstromspeicherheizungen in Deutschland sind allein für drei Prozent der deutschlandweiten CO2-Emissionen verantwortlich. Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV), die am 1. Oktober 2009 in Kraft trat, will das ändern und aus den Elektroheizungen nach und nach ein Auslaufmodell machen.

Bis 2019 müssen Nachtstromspeicherheizungen ausgetauscht werden, die älter als 30 Jahre sind. Elektroheizungen, die nach 1990 installiert wurden, dürfen noch 30 Jahre weiterlaufen. Auch wenn der Gesetzgeber den klimaschädlichen Elektroheizungen also noch eine Gnadenfrist einräumt, raten Verbraucherschützer vom Heizen mit Strom ab. „Selbst in Zeiten von Heizöl-Spitzenpreisen wie im Jahr 2008 war das Heizen mit Strom eindeutig die teuerste Art, zu Wärme zu gelangen. Heizen mit Strom ist in der Regel weder wirtschaftlich noch umweltfreundlich”, sagt Hans Weinreuter von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Übrigens: Die KfW-Förderbank unterstützt Verbraucher bei der Heizungsumstellung. Für jede abgebaute Nachtstromspeicherheizung zahlt sie 200 Euro.

Durch den Austausch aller verschwenderischen Speicherheizungen könnten in Deutschland auf einen Schlag 23 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr vermieden werden. Bei einer Gasheizung entsteht nur ein Drittel der Emissionen, eine moderne Holzpelletheizung mit Solaranlage verursacht sogar nur ein Zehntel des CO2-Ausstoßes. Eine Ölheizung verursacht halb so viele CO2-Emissionen wie eine Elektroheizung.

Das größte Sparpotenzial unter den Großstädten haben Essen und Hamburg. 60.000 bzw. 53.000 Nachtstromspeicherheizungen sind dort im Einsatz. In Berlin sind 30.000 am Netz, in München noch 27.000. Frankfurt am Main hat die besten Zahlen unter den deutschen Großstädten: Lediglich 8.000 Elektroheizungen drücken dort auf die Klimabilanz.

Quelle: http://www.lbs-rheinland-pfalz.de/


Der Glühbirne geht das Licht aus


130 Jahre nach Erfindung der Glühbirne hat die EU nun entschieden, die ineffizienten Leuchten ab 2009 schrittweise abzuschaffen. Die Verbraucher sollen stattdessen Energiesparlampen nutzen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Das Ende der konventionellen Glühbirne ist eingeläutet: Am 8. Dezember 2008 beschloss die EU-Kommission in Brüssel, die traditionellen Lampen wegen ihres hohen Stromverbrauchs ab dem 1. September 2009 stufenweise vom Markt zu nehmen. Als erstes verschwinden Birnen mit 100 Watt Leistung aus den Verkaufsregalen, ab September 2010 dann 75-Watt-Birnen und ein Jahr darauf 60-Watt-Leuchten. Bis September 2012 werden auch die 40- und 25-Watt-Varianten vom Markt sein.

Umweltschutz als geldwerter Vorteil
Mit der Umstellung auf Energiesparlampen will die Europäische Union ihre ehrgeizigen Klimaziele erfüllen. Bis 2020 sollen ein Fünftel der Treibhausgase eingespart und zugleich die Energie-Effizienz um 20 Prozent erhöht werden. Europaweit lassen sich durch die sogenannten Kompaktleuchtstoffröhren oder Gasentladungslampen Stromkosten in Höhe von fünf bis zehn Milliarden Euro jährlich sparen, erwartet die Kommission. Für einen durchschnittlichen Haushalt, der seine Glühbirnen gegen Energiesparlampen eintauscht, bedeutet dies laut EU eine Ersparnis von 50 Euro im Jahr – der höhere Kaufpreis eingerechnet.

Qualitätsunterschiede bei Energiesparleuchten

Damit steht die 1879 von Thomas Edison erfundene Glühbirne in Europa endgültig vor dem Aus. Sie gilt als Energieschleuder. Nur fünf Prozent des Stroms werden in Licht umgesetzt, der Rest verpufft als Wärme. Moderne Energiesparlampen verbrauchen zwischen 65 und 80 Prozent weniger Strom. So sind für die Leistung einer üblichen 60-Watt-Birne nur elf Watt nötig. Auch die Lebensdauer ist gegenüber den konventionellen Birnen fünf- bis 15-fach länger.

Es gibt aber auch Kritikpunkte an den Energiesparlampen. Laut einem Test der Zeitschrift „Öko Test“ weisen die Fabrikate der Energiesparleuchten deutliche Qualitätsunterschiede im Hinblick auf den Energieverbrauch auf. Schlechte Modelle verbrauchen

Quelle: http://www.ista.de/


Verwaltungsgesellschaft als WEG-Verwalter: Gehen die Verwalterverträge nach Umwandlung auf die Nachfolgegesellschaft über?

Anm. zum Beschluss des OLG Köln  v. 9.2.2006, Info M 2006, Seite 137. Die Wohnungseigentümer müssen sich keine andere als die gewählte Person zum Verwalter „aufdrängen“ lassen. Bei einer Umwandlung (nach dem Umwandlungsgesetz) endet das Verwalteramt und geht nicht auf die Nachfolgegesellschaft über.

Quelle: http://www.ragreiner.de

Beschluss / Urteil des Monats

Mietrecht: Kein Winterdienst für Kfz-Stellplatz

Ein Vermieter verletzt nicht die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen vermieteten Auto-Stellplatz im Winter nicht von Eis und Schnee freihält. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 161/07).

Im verhandelten Fall klagte der Mieter einer Wohnung und eines dazugehörigen Kfz-Stellplatzes gegen seinen Vermieter. Dieser solle künftig im Winter bei Eis und Schnee den Stellplatz räumen und streuen – denn er sei schon einmal bei Glatteis gestürzt. Nachdem der Vermieter sich weigerte, landete der Fall vor Gericht. Letztinstanzlich verfügte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass der Vermieter nicht zum Winterdienst verpflichtet sei. Denn nicht einmal auf öffentlichen Parkplätzen gebe es eine generelle Winterdienst-Verpflichtung. Dies könne nur bei größeren öffentlichen Parkplätzen mit viel Verkehr verlangt werden.

Wenn es aber schon keine generelle Winterdienst-Pflicht auf öffentlichen Parkplätzen gebe, so könne dies erst recht nicht für einen privaten Stellplatz gelten. Im verhandelten Fall betrug die Distanz zwischen dem Stellplatz und öffentlichen Wegen nur wenige Schritte. Von einem vernünftigen Verkehrsteilnehmer könne erwartet werden, dass er sich auf winterliche Verhältnisse einstelle, um „etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern“, so die Richter. Die Richter empfahlen dem Stellplatz-Mieter, künftig geeignetes Schuhwerk zu tragen oder Hilfsmittel zur Schnee- und Eisbeseitigung mitzunehmen, wenn er im Winter zu seinem Parkplatz gehe.

Quelle: http://www.immowelt.de

Spruch des Monats

“ Eine Wohnungseigentümer, der so klug ist, den Rat eines Verwalters einzuholen, wird bestimmt nicht so dumm sein, ihn auch zu befolgen!“

Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin
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– Redaktion – Landesverband West – Ingo Dittmann –
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Tel. 0228-969570 * Fax 0228-9695720
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