Newsletter März 2009

 

BFW-Newsletter 03/09

 

  „Wohnungseigentum Aktuell“

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

 

Fragen und Antworten

1. Ist der Heizkostenabrechner verpflichtet, bei einem Leerstand von über 50 %, entgegen dem festgelegten Umlageschlüssel 70/30 eine neue Heizkostenabrechnung nach qm/Wfl. zu erstellen? Außerdem vier weitere Fragen zur HKVO.

2. Ist es richtig, dass bei Ausfall eines Wärmemengenzählers, die Werte der gleichen Räume von 2 Jahren davor, die aber von einem anderem Mieter sind, genommen werden dürfen?

3. Im Mietvertrag ist die Abrechnung nach qm/Wfl. (außer Hzg und WW) vereinbart. Müssen die Festkosten von Wasser und Abwasser in der Heizkostenabrechnung nach qm/Wfl. abgerechnet werden?

4. Die Müllgebühren werden nach Personentagen umgelegt. Grundlage ist nach meiner Meinung einer „gerechten Verteilung“ Rechnung zu tragen. Im Mietvertrag ist diesbezüglich keine Vereinbarung somit gilt eine Abrechnung nach qm/Wfl. Im Vorjahr wurde die Abrechnung nach Personentagen von allen Mietern anerkannt. Kann der Mieter eine Korrektur verlangen?
Bedarf die Änderung über die Abrechnung Umlageschlüssel Personentage der Müllko-sten, der schriftlichen Zustimmung des Mieters?

5. Gibt es eine Höhe der Hausmeisterkosten pro qm die an die Mieter berechnet werden darf? Es wurden mir 0,28 €/m² Wohnfläche/Monat als ausreichend genannt. (AG Chemnitz 21 C 643/03) Darf der Mieter eine Korrektur zu diesem Betrag verlangen? Wer trägt die Differenz?

Zu 1.  Der Umlageschlüssel kann nicht ohne Weiteres geändert werden, hier steht § 6 Abs. 4 Heizkostenverordnung entgegen, wonach der Schlüssel nur einmal geändert werden darf bis zum Ablauf von 3 Abrechnungsperioden, bei Neueinführung von Nutzergruppen oder nach Maßnahmen, die zur Einsparung von Heizenergie führen.

Zu 2.  Bei Schätzungen ist der Verbrauch des Vorjahres bei gleichem Nutzer zu Grunde zu legen, bei Nutzerwechsel der Verbrauch vergleichbarer Räume (§ 9 a Heizkostenverordnung).

Zu 3.  Alle Kosten, die nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sind nach den Vereinbarungen im Mietvertrag, bei fehlender Vereinbarung mach m² Wohnfläche umzulegen.

Zu 4.  Der Mieter kann eine Korrektur verlangen, da die Änderung offensichtlich nicht vereinbart war (siehe 3.).

Zu 5.  Hausmeisterkosten können in der tatsächlich entstandenen Höhe umgelegt werden, sie dürfen nur nicht unwirtschaftlich sein. Ein Höchstbetrag ist hier nicht bekannt, der Betrag aus der genannten Entscheidung sollte nicht ohne diese zu kennen ohne Weiteres als richtig übernommen werden, kann aber möglicherweise als Anhaltspunkt dienen

Quelle: http://www.ista.de/

 

 

RECHT

 

 Kellerraum

 

Die Lage und Größe eines gemieteten Kellerraumes muss im Wohnraummietvertrag nicht genau bestimmt sein. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Mietverhältnis handelt, das länger als ein Jahr gelten soll und daher schriftlich abgeschlossen werden muss gemäß Paragraph 550 BGB. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass nur die wirklich wesentlichen Inhalte des Vertrages schriftlich fixiert werden müssen, die auch für einen potentiellen Wohnungserwerber wichtig sind. Dazu zählen insbesondere der Mietgegenstand, die Miethöhe, die Mietzeit und die Mietparteien.

Ein zu einer Wohnung angemieteter Kellerraum gehöre als Neben- beziehungsweise Zubehörraum nicht dazu, entschied der BGH mit Urteil vom 12. März 2008, AZ VIII ZR 71/07.

Es reicht also aus, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass dem Mieter ein Kellerraum zustehen soll, ohne dass dieser näher beschrieben ist. Wenn die Parteien insoweit auch mündlich nichts weiter vereinbart haben, steht es dem Vermieter in einem solchen Fall zu, frei zu bestimmen, welcher Kellerraum vom Mieter genutzt werden kann.

 

Quelle: Rechtsanwältin Bettina Baumgartenwww.bethgeundpartner.de

 


 

Verwaltergebühr mit sittenwidrigen Säumniszuschlägen

 

Eine Regelung in der Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters (im vorliegenden Fall des teilenden Bauträgers) im Säumnisfall eines Wohnungseigentümers die doppelte und bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist grob unbillig und damit nichtig.

 

OLG Hamm, 6.12.2007 – Az: 15 W 224/07

 

Quelle: http://www.anwaltonline.com

 


 

Verwaltungsgesellschaft als WEG-Verwalter: Gehen die Verwalterverträge nach Umwandlung auf die Nachfolgegesellschaft über?

 

Die Wohnungseigentümer müssen sich keine andere als die gewählte

Person zum Verwalter „aufdrängen“ lassen. Ändert sich die gesellschaftsrechtliche Identität einer Verwaltungsgesellschaft, gehen die

Verwalterverträge nicht auf die neue Gesellschaft über (LS des Verf.)

OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2006 – 2 Wx 5/06 – ZMR 2006, 385.

 

Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft bestellt die „M Hausverwaltungen

GmbH“ zum Verwalter. Danach wandelt sich der Verwalter zunächst zur „M

Hausverwaltungen GmbH & Co. KG“ und anschließend durch vollständigen

Vermögensübergang im Wege der Anwachsung zur „NT GmbH“ um. Nun

wird eine Wohnung verkauft. Nach der Teilungserklärung muss der

Verwalter der Veräußerung zustimmen (§ 12 Abs. 1 WEG). Das Grundbuchamt

verweigert die Eigentumsumschreibung, weil die erforderliche Zustimmung

des Verwalters nicht vorliege. Die „NT GmbH“ sei nicht Verwalterin.

Der Käufer legt Beschwerde ein.

 

Die Entscheidung: Das OLG Köln gibt dem Grundbuchamt Recht. Die „NT

GmbH“ sei nicht Verwalterin. Das Verwalteramt sei nicht auf sie übergegangen.

Es sei an die Person des Verwalters gebunden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft

habe ein Interesse daran, nicht einen Verwalter „aufgedrängt zu bekommen“. Deshalb scheide ein Übergang der Verwalterstellung aus, wenn infolge einer Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtspersönlichkeit werde. Dabei komme es maßgeblich darauf an, ob mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bzw. einer Umstrukturierung eine Rechtsformveränderung verbunden sei oder ob die handelsund gesellschaftsrechtliche Identität der Verwaltungsgesellschaft bestehen bleibe (Verweis auf OLG Köln 24.9.2003 – 2 Wx 28/03 – www.justiz.nrw.de; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rd. 77). Hier liege ein identitätsändernder Rechtsformwechsel vor. Dieser sei jedenfalls durch die im Wege der Anwachsung erfolgte vollständige Vermögensübertragung auf die „NT GmbH“ erfolgt. Es komme nicht darauf an, ob der Eigentümergemeinschaft durch den Rechtsformwechsel Nachteile entstünden.

 

Kommentar: Der Entscheidung ist im Prinzip zuzustimmen. Das Ergebnis

mag zwar im Einzelfall wenig einleuchten, wenn die Gemeinschaft keine

Nachteile vom Rechtsformwechsel des Verwalters hat. Es ist auch zu bedenken,

dass rechtsformwahrende Änderungen zulässig bleiben, obwohl sie

(z.B. bei Auswechslung des Gesellschafterbestandes) größere (und nachteiligere)

Folgen haben können. Es muss aber eine objektiv bestimmbare

Grenze für Änderungen geben; das Abstellen auf die gesellschaftsrechtliche

Identität ist hierfür geeignet.

 

Praxishinweis Umwandlung: Nicht bei jeder Umwandlung ist eine erneute

Bestellung erforderlich. So bleibt der Verwaltervertrag bestehen, wenn die

Verwaltungsgesellschaft bei einer Verschmelzung das aufnehmende Unternehmen

ist (vgl. OLG Köln 24.9.2003 a.a.O. m.w.N.). Man muss sich also

mit dem Umwandlungsgesetz beschäftigen, um die entscheidende Frage

der Identitätsänderung zutreffend beantworten zu können.

 

Praxishinweis Regressrisiko: Der Verwaltungsbestand wird als maßgeblicher

Faktor für den Wert von Verwaltungsgesellschaften, Gesellschaftsanteilen

etc. angesehen. Umso wichtiger ist für Käufer oder Übernehmer von

Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen, dass solche Transaktionen nicht

zum Verlust von Verwalterverträgen führen. Die anwaltliche Beratung ist

also risikoträchtig. Eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung, u.U. verbunden

mit einer Einzelfall-Haftpflichtversicherung, kann sich für den Anwalt lohnen.

 

Praxishinweis Neubestellung: Wenn eine Verwaltungsgesellschaft durch

Rechtsformänderung ihre Identität verloren hat, führt kein Weg an einem erneuten

Bestellungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vorbei. Zur betreffenden

Versammlung kann nicht die geänderte Verwaltungsgesellschaft

einladen, wohl aber z.B. der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, vgl. § 24

Abs. 3 WEG.

 

Praxishinweis Verwalterzustimmung: Oft stellt erst das Grundbuchamt

den Untergang einer Verwalterbestellung fest, wenn es die Wirksamkeit

einer Verwalterzustimmung prüft. Die Eigentümergemeinschaft hat sich dafür

möglicherweise gar nicht interessiert. Auch aus diesem Grund ist daher

jeder Gemeinschaft zu raten, nach Inkrafttreten der WEG-Novelle von der

durch § 12 Abs. 4 WEG-E eröffneten Möglichkeit zur Änderung der Gemeinschaftsordnung

Gebrauch zu machen und die lästige Veräußerungsbeschränkung

(Verwalterzustimmung) durch Beschluss abzuschaffen.

 

Quelle: RA Dr. David Greiner, Tübingen

 


 

Jahresabrechnung durch einen unterjährig neu bestellten Verwalter

 

Tritt im Laufe eines Jahres ein neuer Verwalter seinen Dienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft an, so muss dieser die Jahresabrechnung dennoch für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr erstellen.

 

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 216/03)

 


 

Muss der Vermieter einen „E-Check“ durchführen?

 

Der Vermieter ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, die Elektroleitungen seiner Mieter inspizieren zu lassen. Das gilt mindestens für die ELT-Anlagen innerhalb der Wohnungen.

Hintergrund:
Bei fast allen haustechnischen Anlagen stellt sich die Frage, wer für die Betriebssicherheit verantwortlich ist. Für die meisten Anlagen gibt es genaue Wartungsvorschriften (Fahrstuhl, Heizung, Öltank, Brandschutztechnik, Blitzschutz usw.). Für ELT-Anlagen fehlten solche Regelungen. Hier gibt es nur die Unfallverhütungsvorschriften, die einen 4-jährigen Zyklus vorschreiben, DIN VDE 0105. Es war aber umstritten, ob man daraus eine Wartungspflicht für Vermieter ableiten kann. Das haben bisher einige Oberlandesgerichte für bestimmte Gewerbetypen angenommen (Büroetage, Schnellimbiss). Für Wohnungen gab es noch keine klare Linie.

Das sagt der BGH:
Anlässlich eines Brandschadens, der durch eine defekte Dunstabzugshaube verursacht sein könnte, stellt der BGH fest: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum E-Check. Die Unfallverhütungsvorschriften sind lediglich privatrechtliche Empfehlungen, haben also keine ausreichende Normqualität. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht geht nur so weit, wie ein „in vernünftigen Grenzen vorsichtiger“ Vermieter wegen einer „nahe liegenden Gefahr“ eine Vorsorgemaßnahme trifft. Das Gefahrenpotential der ELT-Anlage in Wohnungen ist aber begrenzt. Es verlangt lediglich, dass der Vermieter bei Mängelmeldungen unverzüglich einschreitet. Präventive Maßnahmen sind nicht erforderlich. (BGH 15.10.2008 – VIII ZR 321/07)

Das sagt Ihr Anwalt:
Die ELT-Lobby hat es nicht geschafft, in Karlsruhe eine generelle Wartungspflicht für Elektroanlagen durchzusetzen. Das bedeutet aber keine generelle Entwarnung. Insbesondere bei Gewerbeobjekten und Altbauten mit betagten Elektro-Anlagen kann das Gefahrenpotential so hoch sein, dass sich regelmäßige Wartungen empfehlen. Die entsprechenden Kosten sind nach der BGH-Rechtsprechung als Betriebskosten umlegbar.

Neuvermietung:
Besondere Vorsicht ist bei der Neuvermietung von Objekten mit fragwürdiger ELT-Anlage gegeben. Denn bei „anfänglichen“ Mängeln der ELT-Anlage haftet der Vermieter auch für solche Mangelfolgeschäden, wenn ihm keine Fahrlässigkeit – etwa wegen nachlässiger Reaktion auf eine Mängelmeldung – vorzuwerfen ist.

 

Quelle: http://www.friesrae.deFRIES Rechtsanwälte, Nürnberg

 


 

Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“ nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist.

 

In dem Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen „Gasversorgungs-Sondervertrag“ zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte ihn die Beklagte zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh auf zuletzt 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

 

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

 

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Sie ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regelt zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. Es ergeben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung).

Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten, wenn sie entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestaltet sind, an deren Stelle ab dem 8. November 2006 die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) getreten ist. Eine Entscheidung darüber war nicht erforderlich. Denn eine entsprechende Übernahme der Regelungen der AVBGasV lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008).

 

Urteil vom 17. Dezember 2008 – VIII ZR 274/06

AG Euskirchen – Urteil vom 5. August 2005 – 17 C 260/05

LG Bonn– Urteil vom 7. September 2006 – 8 S 146/05 (RdE 2007, 84)

Karlsruhe, den 17. Dezember 2008

 

Quelle¨ http://www.juraplus.de/
 


OLG Düsseldorf: Unklare und mehrdeutige Eigentümerbeschlüsse sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären

Eigentümerbeschlüsse, die unklar und mehrdeutig sind und deren Inhalt allenfalls im Wege der Auslegung festzustellen wäre (hier: unklares Verhältnis der beschlossenen Sanierungsbeauftragung, Gutachtenerstellung und Klageerhebung), widersprechen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2008 – 3 Wx 272/07).
Zur zitierten Website…

 Quelle: http://brinkmann-dewert.de/

 


 

Kein Müll im Hausflur!

 

Es ist nicht zulässig, Mülltüten im Hausflur abzustellen. Der Flur ist Gemeinschaftsfläche und als solche nur begrenzt für eigene Zwecke nutzbar. Gefüllte Müllbeutel und andere Abfälle, die für Nachbarn und Dritte gut sichtbar sind, dürfen daher nicht regelmäßig abgestellt werden. Der Gebrauch des Flurs muss maßvoll erfolgen.

OLG Düsseldorf, 22.5.1996 – Az: 3 Wx 88/96

Quelle: www.anwaltonline.com/

 


 

Nachbar muss Balkontrennwand nicht akzeptieren

Sichtschutz stellt bauliche Veränderung dar

Wohnungseigentümer dürfen nicht eigenmächtig auf ihrem Balkon eine Trennwand als Sichtschutz montieren, weil dies eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wünschte sich ein Wohnungseigentümer mehr Intimsphäre und errichtete als Sichtschutz zwischen seinem Balkon und dem des Nachbarn eine Trennwand. Der direkt betroffene Nachbar war damit aber ganz und gar nicht einverstanden, da diese Maßnahme seiner Ansicht nach den vorher großzügigen Balkon verändert habe und die freie Sicht beeinträchtige (§ 14 Absatz 1 WEG). Er verwies auf die Teilungserklärung und verlangte die Beseitigung der errichteten Trennwand sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Kein Anspruch auf Sichtschutz

Die Richter des Landgerichts Itzehoe gaben dem Nachbarn Recht. Bauliche Veränderungen sind alle auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen. Demgegenüber könne wiederum kein Anspruch auf Sichtschutz dagegen gesetzt werden, da ja auch beim Kauf der Wohnung noch keine Trennwand vorhanden gewesen sei. Die eigenmächtig gesetzte Trennwand musste wieder weg.

  • Referenz:
    • Landgericht Itzehoe; Urteil vom 21.01.2008
      [Aktenzeichen: 1 S (W) 1/07]

Quelle: www.kostenlose-urteile.de/

 


Verschwindet der Schimmel von selbst, war der Mieter schuld

Verschwindet der Schimmel in einer Wohnung wieder von selbst, ohne dass der Hausbesitzer irgendwelche bautechnischen Veränderungen vornehmen ließ, ist jede Mietminderung deswegen auch im Nachhinein hinfällig. Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Schimmelbildung von Anfang an allein durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhaltens des Mieters selbst verursacht war, hat jetzt das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden (Az. 1 S 199/06). Zumal, wenn die gesamte Zeit über keine derartigen Mängel in den Nachbarwohnungen gemeldet wurden.

Ein Bewohner hatte sich über Schimmel in seinem Schlafzimmer und Bad beschwert. Als sich dann die Pilze auch noch im Kinderzimmer ausbreiteten, rügte er dies als erheblichen Mietmangel und nahm eine Mietminderung vor. Auf das Angebot seines Vermieters, eine zusätzliche Heizung einbauen zu lassen, reagierte er nicht – worauf dieser annahm, die Sache sei aus der Welt. Was übrigens ein Jahr später tatsächlich geschah, als der Schimmel plötzlich verschwand – offenbar ohne wiederzukommen. Allerdings war wegen der einseitigen Schimmel-Mietminderung inzwischen ein Rückstand von insgesamt 1.164,34 Euro aufgelaufen. Diesen Betrag klagte der Vermieter jetzt ein.

Zu Recht, urteilten die Richter in Sachsen-Anhalt. Die in der Wohnung zeitweilig aufgetretene Schimmelpilzbildung war offensichtlich nicht auf bautechnische Mängel zurückzuführen.

Zwar müsse bei streitigen Feuchtigkeitsschäden zunächst der Vermieter sämtliche mögliche Ursachen ausräumen, und erst dann muss der Mieter nachweisen, dass nicht er schuld ist. Doch für die Richter spricht das Verschwinden der Schimmelpilze ohne Zutun der Parteien entscheidend für eine nachhaltige Änderung der Heiz- und Lüftungsgewohnheiten durch den Bewohner. Und dafür sei er nun mal selbst verantwortlich und kann nicht noch seinem Vermieter über eine unzulässige Mietminderung zur Kasse bitten.

Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de


 

Videostream im Internet statt Satellitenschüssel

 

Ein ausländischer Mieter hat keinen Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, die TV-Sender aus seinem Heimatland auch als Videostream im Internet zu empfangen. (AG Frankfurt am Main, U. v. 21.07.2008 – 33 C 3540/07-31)

Eine Mieterin ausländischer Herkunft installierte eine Parabolantenne, um die Fernsehprogramme aus ihrem Heimatland empfangen zu können. Der Vermieter war nicht einverstanden und klagte auf Entfernung.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Im vorliegenden Fall habe das Informationsrecht der Mieterin dem Eigentumsrecht des Vermieters gegenüber gestanden. Da neuerdings die Möglichkeit bestehe, TV-Sender auch via Internet zu sehen, sei die Mieterin nicht unbedingt auf eine Parabolantenne angewiesen. Bestehe für sie nicht die Möglichkeit, Zugang zum Internet zu bekommen, so hätte sie dies beweisen müssen. Einen Anspruch auf den preisgünstigsten Zugang zu ihren Heimatsendern habe sie darüber hinaus nicht.

Die neuen Technologien können auch im Mietrecht die Rechtslage beeinflussen.

 

Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft

 

 

Beschluss / Urteil des Monats

 

Balkonsanierung: Keine Entschädigung wegen Nutzungsausfall

Für die zeitweise Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Balkons kann kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass Lebensgüter von zentraler Bedeutung betroffen sind (OLG Frankfurt, 22. Februar 2005, 20 W 131/02). Im vorliegenden Fall konnte ein Wohnungseigentümer wegen Sanierungsarbeiten, die sich über mehrere Jahre hinzogen, seinen Balkon nicht nutzen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung nicht als gegeben an, weil die Störung nicht so nachhaltig sei, dass sie dem Entzug nahekomme und der ­Betroffene sich eine Ersatzwohnung habe beschaffen dürfen.

Quelle: www. ml-fachinstitut.de

 

 

AKTUELLES

 

Balkonsanierung mittels Kunststoffbeschichtung (Computeranimation)

 

Vorstellen ist gut, sehen ist besser.
Computeranimation hilft bei der Balkonsanierung.

Wer mit dem Gedanken spielt, sein Eigentum zu verschönern, aber unsicher ist, wie seine Wünsche realisiert wohl aussehen werden, der ist bei Jung an der richtigen Adresse. Wir bieten exklusiv unseren Kunden einen besonderen Service: Der neue Balkon wird vorab am Computer visualisiert. In der Animation werden unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten durchgespielt. Sie sehen vor der Auftragserteilung, wie verschiedene Farben oder Farbkombinationen wirken, welche Effekte Chipseinstreuung oder geometrische Figuren auf der Fläche haben.
 

Klicken Sie bitte  hier der Trailer zeigt Ihnen die Funktion des Programms.
 
Hinweis: Die theoretische Ladezeit des Trailers (0,9 MByte) beträgt: 28 k-Modem ca. 2 Min. ISDN/ 56k-Modem ca. 1 Min. – DSL ca. 10 Sek.

 

Bitte hier Klicken

 

Quelle: www.jung-bauflaechentechnik.de

 

 

Spruch des Monats

 

Der Kluge Verwalter lässt sich belehren, der unkluge Wohnungseigentümer weiß alles besser…“


Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

 

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