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BGH: Ein Beschluss muss zur Gestattung der Installation eines Klimasplitgerätes durch eine (WEG) sofort Auflagen für die Benutzung regeln.
BundesgerichtshofUrteil vom 05.07.2024
Kernaussage:
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Beschluss zur Gestattung der Installation eines Klimasplitgerätes durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sofort Auflagen für die Benutzung regeln muss.
Das Gericht bemängelte, dass der ursprüngliche Beschluss keine ausreichenden Auflagen enthielt, um sicherzustellen, dass der Betrieb des Geräts nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen führt.
Wesentliche Punkte:
Gestattungsbeschluss:
Die Installation von Klimasplitgeräten bedarf der Gestattung durch die WEG.
Der Beschluss muss neben der Genehmigung auch Nutzungsauflagen enthalten, um mögliche Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Kondenswasser) zu vermeiden.
Auflagen:
Auflagen können konkrete Dezibel-Grenzwerte oder Betriebsverbote zu bestimmten Zeiten umfassen.
Diese Auflagen sollen sicherstellen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Anlage nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen führt.
Rechtliche Aspekte:
Das Gericht betont, dass die Nachteile und Risiken eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs bereits bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden müssen.
Es besteht die Möglichkeit, das nachträglich durch einen erneuten Beschluss zu regeln.
Verwalter und Eigentümer:
Verwalter sollten bei Anträgen auf solche Installationen rechtlichen Rat einholen und sicherstellen, dass Beschlüsse hinreichend bestimmt sind.
Wohnungseigentümer haben das Recht, bei konkreten Störungen ihres Sondereigentums direkt Abwehransprüche geltend zu machen.
Fazit:
Die WEG muss bei der Genehmigung von Klimasplitgeräten sofort klare Nutzungsauflagen festlegen, um Konflikte zu vermeiden.
Es handelt sich hierbei um ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt a.M., und es ist noch nicht Höchstrichterlich entschieden.