Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung als Sicherheit einbehalten?

Nebenkostenabrechnung

27.10.2023 Leistet ein Mieter auf die Betriebs­kosten Voraus­zahlungen, so muss der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich darüber abrechnen. Haben die Voraus­zahlungen des Mieters nicht ausgereicht, um die an­gefallenen Nebenkosten vollständig abzudecken, so muss er den fehlenden Betrag nachzahlen. Hat der Mieter dagegen zu viel voraus­gezahlt, erhält er ein entsprechendes Guthaben. Darf der Vermieter dieses Guthaben als Sicherheit einbehalten, weil der Mieter zum Beispiel die Mietsache beschädigt hat und sich weigert den Schaden zu ersetzen?

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