Der Einbau digitaler Türspione in einer Wohnungseigentumsanlage ist unzulässig

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 17.12.2025 (Az. 480 C 6084/25) entschieden, dass der Einbau digitaler Türspione in einer Wohnungseigentumsanlage unzulässig ist und einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Hintergrund war ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren genehmigt hatte. Mehrere Wohnungseigentümer hatten dagegen geklagt, weil sie darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sahen.

Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger. Es stellte fest, dass digitale Türspione bereits aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und der fehlenden klaren Erkennbarkeit als Kamera den Eindruck einer Überwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures erzeugen. Dieser bloße Überwachungsan­schein reiche aus, um einen unzulässigen Überwachungsdruck zu begründen und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen einzugreifen.

Zwar hatte die Eigentümergemeinschaft Vorgaben beschlossen, die Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhindern sollten, etwa durch ein Verbot der Speicherung oder Fernübertragung von Bilddaten. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es jedoch an wirksamen Kontroll- und Durchsetzungsmöglichkeiten. Es sei unklar geblieben, welche konkreten Geräte zulässig seien und wie technisch überprüft werden könne, ob die festgelegten Einschränkungen eingehalten würden. Da sich die gesamte Technik im Bereich des Sondereigentums befinde, könnten weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft die Einhaltung der Vorgaben zuverlässig kontrollieren. Eine tatsächliche Gewähr für den Schutz vor Überwachung bestehe daher nicht.

Die von der Gemeinschaft angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hielt das Gericht für nicht übertragbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall sei die Kamera von der Gemeinschaft selbst im Gemeinschaftseigentum installiert worden, sodass sie erkennbar, kontrollierbar und einer Manipulation durch einzelne Eigentümer weitgehend entzogen gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier gerade nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover Urteil vom 17.12.2025 (Az. 480 C 6084/25)